Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat erfolgreich die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Rückkaufwerts einer kapitalbildenden Lebensversicherung gepfändet und das ebenfalls gepfändete Recht zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ausgeübt. Die Versicherungsgesellschaft teilt jedoch mit, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage des Versicherungsscheins möglich sei.
Trifft das zu und was kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde tun?
Datum
05.06.2025
0 Kommentare
Möchtest du den ersten Kommentar schreiben?
Werde Mitglied von Martin Benner (#HoltDasGeldRein) und starte die Unterhaltung.