Der Unterhaltsschuldner zahlt mit einer entsprechenden Tilgungsbestimmung zwar laufenden Unterhalt. Der monatliche Betrag entspricht aber nicht der titulierten (und auch materiell-rechtlich zutreffenden) Höhe. Der Schuldner überweist beispielsweise die Beträge einer niedrigeren Altersstufe von 437 € statt 502 € monatlich. Für den Unterhaltsgläubiger stellt sich dann die Frage, wie er bei einer möglichen Lohnpfändung vorgesehen sollte.
Datum
21.08.2023
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