[Aktualisierte Fassung vom 10.08.2024] Fragen zur Pfändbarkeit von laufenden Sozialleistungen in Geld treten immer wieder auf. Zunächst ist zu prüfen, ob § 54 Abs. 3 SGB I oder das jeweilige Leistungsgesetz (z. B. das SGB II) ein Pfändungsverbot enthält. Ist das nicht der Fall, gilt § 54 Abs. 4 SGB I (Öffnet in neuem Fenster):
Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Danach gilt Folgendes:
Datum
10.08.2024
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