Gegen Ingo Notlage wird vollstreckt. Er ist nicht nur Geschäftsführer einer GmbH, sondern zugleich ihr alleiniger Gesellschafter. Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat daher neben dem Gesellschaftsanteil auch die Geschäftsführervergütung des Schuldners gepfändet. Die GmbH zahlt Ingo Notlage jedoch lediglich ein Geschäftsführergehalt in unpfändbarer Höhe. Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde fragt sich, ob hier § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO (Öffnet in neuem Fenster) anwendbar ist.
Datum
30.12.2025
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