Wochenlang wurde der Eindruck erweckt, das Liken von strafbaren Kommentaren im Netz sei künftig folgenlos. Nun hat die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof auf Ersuchen unseres Anwalts Robert Kerschbaumer genau dieser Frage beantwortet. Ihre Klarstellung ist von besonderem Gewicht – und zeigt, wie verkürzt die öffentliche Debatte der vergangenen Wochen geführt wurde.
Es gibt Institutionen, deren Stellungnahmen im juristischen Alltag eine besondere Bedeutung haben. Die Generalprokuratur beim Oberster Gerichtshof gehört zweifellos dazu. Sie ist keine gewöhnliche Staatsanwaltschaft und führt auch nicht einfach Strafverfahren wie eine Staatsanwaltschaft vor Ort. Ihre Aufgabe ist es, über die richtige und einheitliche Anwendung des Strafrechts zu wachen. Stößt sie bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auf eine Gesetzesverletzung, kann sie eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beim OGH erheben.
Gerade deshalb ist das, was nun geschehen ist, so bedeutsam: Die Generalprokuratur hat ausdrücklich geprüft, ob es notwendig ist, eine rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zur Strafbarkeit eines Likes durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Rechtsbestand beseitigen zu lassen. Die Generalprokuratur hat diese Untersuchung vorgenommen – vor dem Hintergrund jener jüngeren Entscheidungen, über die in den vergangenen Wochen so laut diskutiert wurde – und nun unmissverständlich festgehalten, dass sie keinen Anlass für eine Nichtigkeitsbeschwerde sieht. Dem Urteil des OLG hafte kein Rechtsfehler an.
Ein falscher Eindruck
Das ist deshalb wichtig, weil man in den vergangenen Wochen einen anderen Eindruck gewinnen konnte. „Ein Like allein ist keine Beleidigung“, hieß es in Schlagzeilen, von einer Judikaturwende war die Rede, manche Kommentare gingen noch weiter und stellten Verfahren gegen Menschen, die Hass und Beleidigungen mit einem „Gefällt mir“ versehen, gleich grundsätzlich in die Nähe des Rechtsmissbrauchs. Ausgangspunkt waren zwei viel diskutierte Entscheidungen von OGH und OLG Wien. Wir haben schon damals darauf hingewiesen, dass daraus kein Freibrief für digitalen Applaus folgt. Die Gerichte hatten den Daumen nicht freigesprochen, sondern etwas ausgesprochen, das eigentlich klar sein sollte: Es kommt auf den konkreten Zusammenhang an.
In den damals behandelten Fällen war dieser Zusammenhang mehrdeutig. Einmal ging es um eine politische Auseinandersetzung, einmal um einen Kommentar unter einem Familienfoto, bei dem sich die Reaktion auch auf die öffentliche Zurschaustellung beziehen konnte. Genau deshalb haben wir damals geschrieben, dass wir die Entscheidungen selbstverständlich akzeptieren und unsere rechtliche Strategie entsprechend schärfen werden. Aber wir haben ebenso davor gewarnt, daraus abzuleiten, man könne künftig Holocaust-Verharmlosungen, Vergewaltigungsdrohungen, rassistische Gewaltfantasien oder persönliche Beschimpfungen einfach bedenkenlos liken. In unserem damaligen Beitrag haben wir genau diese Verkürzung kritisiert.
https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/663b9c2a-014a-4ef3-ba1d-b2fae76396e4 (Opens in a new window)Generalprokuratur spricht Machtwort
Nun liegt die Prüfung der Generalprokuratur vor. Anlass war ein anderes, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren. Eine Nutzerin hatte auf Facebook einen Kommentar mit den Worten „Was für ein Arsch!“ gelikt. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte im Februar 2026 die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung. Die Gerichte hatten festgestellt, dass Leser*innen das Like so verstanden, dass auch die Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, der Betroffene sei „ein Arsch“. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beschimpfung keine unmittelbare Reaktion auf ein konkretes Verhalten oder eine konkrete Handlung des Betroffenen war. Es ging also nicht um eine harte politische Auseinandersetzung, nicht um eine polemische Replik und nicht um einen mehrdeutigen Kontext. Es ging um eine Beschimpfung – und um den Daumen darunter.
Genau diese Entscheidung hat die Generalprokuratur nun geprüft. Und ihre Begründung ist bemerkenswert klar: Wie bei jeder Äußerung müsse auch beim Setzen eines Likes dessen Sinngehalt festgestellt werden. Dieser Sinngehalt bilde dann die Grundlage für die rechtliche Beurteilung. Wie das Liken einer fremden Nachricht rechtlich einzuordnen sei, hänge „allein von dessen konstatiertem Sinngehalt ab“. Die Generalprokuratur verweist dabei ausdrücklich auch auf die Rechtsprechung zum „Liken“ als möglicher Tathandlung. Der digitale Daumen ist also rechtlich keineswegs bedeutungslos. Ein Like ist nicht automatisch strafbar, aber es ist eben auch nicht automatisch folgenlos. Wenn sein festgestellter Sinn darin besteht, eine strafbare Beschimpfung zu übernehmen oder ihr öffentlich zuzustimmen, kann auch das Like selbst strafrechtlich relevant sein.
https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/8c5e6da2-c05d-44b6-bdee-4c2e4deb7fc9 (Opens in a new window)Für Applaus muss man sich verantworten
Im konkret geprüften Fall war die Sache nach Ansicht der Gerichte eindeutig. Das Publikum verstand das Like als Zustimmung zur Aussage, der Betroffene sei „ein Arsch“. Es gab keinen anderen situativen Zusammenhang, der diese Reaktion erklären konnte. Auf Grundlage dieser Feststellungen sei die Annahme einer strafbaren Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB „rechtlich nicht zu beanstanden“, hält die Generalprokuratur fest. Auch die Verneinung eines Entschuldigungsgrundes sei korrekt. Man kann das in viele juristische Fachbegriffe kleiden. Man kann es aber auch einfacher sagen: Wer dort klatscht, wo nichts anderes angeboten wird als eine Beschimpfung, kann für diesen Applaus Verantwortung tragen.
Eigentlich ist das lebensnah. Wenn in einem vollen Wirtshaus jemand aufsteht, auf einen anderen Menschen zeigt und ihn laut beschimpft, würden wir das demonstrative Klatschen am Nebentisch auch nicht automatisch für völlig bedeutungslos erklären. Natürlich kann es Missverständnisse geben. Vielleicht ist der Applaus ironisch, vielleicht bezieht er sich auf etwas anderes, vielleicht gibt es einen Zusammenhang, den Außenstehende nicht kennen. Genau deshalb muss der Einzelfall geprüft werden. Aber wenn es keinen anderen erkennbaren Bezug gibt, dann kann Applaus Zustimmung ausdrücken. Warum sollte das im Internet grundsätzlich anders sein?
https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/93cbe54e-9eb0-4e79-9d5a-da73cb2c1283 (Opens in a new window)Keine Einschränkung der Meinungsfreiheit
Auch mit dem oft reflexartig vorgebrachten Hinweis auf die Meinungsfreiheit setzt sich die Generalprokuratur ausdrücklich auseinander. Artikel 10 der EMRK gewährt keine schrankenlose Meinungs- und Kritikfreiheit. Selbst gegenüber Personen des öffentlichen Lebens sind Wertungsexzesse oder bloße formale Ehrenbeleidigungen ohne hinreichendes Tatsachensubstrat nicht automatisch geschützt. Im konkreten Fall fehlte nach den gerichtlichen Feststellungen gerade jener situative Kontext, der die Beschimpfung als unmittelbare Reaktion auf eine Äußerung oder Handlung des Betroffenen erklären hätte können. Und ja, im konkret von der Generalprokuratur geprüften Fall handelte es sich um eine der momentan bekanntesten und meistkritisierten Personen des öffentlichen Lebens. Genau deshalb lohnt sich ein genauer Blick, weil in der Debatte immer wieder so getan wird, als wollten wir Kritik verbieten.
Das Gegenteil ist der Fall. Wer öffentlich auftritt, muss Kritik aushalten. Harte Kritik, polemische Kritik, unangenehme Kritik. „Ich halte eure Position für falsch“ ist Kritik. „Eure politische Arbeit ist gefährlich“ ist Kritik. Auch zugespitzte und verletzende Formulierungen können von der Meinungsfreiheit geschützt sein. Aber eine bloße persönliche Herabwürdigung ohne Sachbezug ist etwas anderes. Und wer darunter öffentlich den Daumen hebt, kann sich nicht automatisch darauf zurückziehen, der eigene Daumen habe überhaupt nichts bedeutet.
Genau deshalb war die Debatte der vergangenen Wochen so ärgerlich. Wir haben die Entscheidungen von OGH und OLG nie bestritten und wir haben auch nie behauptet, jedes Like müsse strafbar sein. Gerichte entscheiden unabhängig, Verfahren können gewonnen und verloren werden und Rechtsprechung entwickelt sich weiter. Das gehört zu einem Rechtsstaat. Was wir kritisiert haben, war die Geschichte, die rund um einzelne Entscheidungen gebaut wurde: Likes seien nun generell straflos, unsere Verfahren seien überzogen, vielleicht sogar rechtsmissbräuchlich, und eigentlich seien nicht die tausenden Beleidigungen, Drohungen und Gewaltfantasien das Problem, sondern jene Menschen, die sich dagegen zur Wehr setzen.
Eine Klarstellung von erheblicher Bedeutung
Die Generalprokuratur hat nun gerade jene rechtskräftige Entscheidung überprüft, mit der ein Like auf eine eindeutige persönliche Beschimpfung als strafbare Beleidigung gewertet wurde. Sie hätte, wenn sie darin eine Gesetzesverletzung erkannt hätte, den Obersten Gerichtshof befassen können. Sie hat nach Prüfung ausdrücklich keinen Anlass dazu gesehen und festgehalten, dass dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien kein mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgreifbarer Rechtsfehler anhaftet. Das ist kein neues Gesetz und kein Freibrief für Klagen gegen jedes beliebige Herzchen oder jeden Daumen im Internet. Aber es ist eine Klarstellung von erheblichem Gewicht. Gerade weil sie von jener Institution kommt, deren gesetzliche Aufgabe die Wahrung der richtigen Anwendung des Strafrechts ist.
Hass im Netz besteht nämlich nicht nur aus jenen Menschen, die Morddrohungen schreiben, Vergewaltigungsfantasien formulieren oder andere öffentlich entmenschlichen. Digitale Gewalt lebt auch von ihrem Publikum, von jenen, die teilen, weiterverbreiten und applaudieren. Likes sind Teil dieser Kommunikationsarchitektur. Sie geben Beiträgen Aufmerksamkeit, sie zeigen anderen Nutzerinnen und Nutzern Zustimmung und sie können – abhängig vom konkreten Zusammenhang – selbst eine Aussage transportieren. Die Generalprokuratur bestätigt nun genau den entscheidenden rechtlichen Grundsatz: Der Sinngehalt eines Likes muss festgestellt werden. Ergibt diese Prüfung, dass der Daumen als Zustimmung zu einer strafbaren Beleidigung zu verstehen ist, kann auch das Like strafbar sein. Der bereits vorliegende juristische Überblick bringt es deshalb treffend auf den Punkt: Die jüngeren Entscheidungen sind kein „Persilschein für digitalen Applaus“.
https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/f48a8803-593b-4894-babe-fb71d5f3b961 (Opens in a new window)Für uns ändert sich damit vor allem eines nicht: Wir werden weiterhin gegen eindeutige Fälle vorgehen. Besonnen, sorgfältig und mit Blick auf den konkreten Einzelfall, aber bestimmt. Unsere Rolle als Betroffene von massenhaftem Hass haben wir uns nicht ausgesucht. Wer über Jahre mit Beleidigungen, Drohungen und gezielten Herabwürdigungen überzogen wird, missbraucht das Recht nicht, wenn er Gerichte anruft. Er nimmt Rechte in Anspruch, die für genau solche Situationen geschaffen wurden. Dass wir Verfahren gewinnen, gehört zum Rechtsstaat. Dass wir Verfahren verlieren, ebenso. Aber nach den vergangenen Wochen und nach der nun vorliegenden Prüfung durch die Generalprokuratur sollte zumindest eines klar sein: Der Daumen ist nicht freigesprochen. Wer nicht vor Gericht stehen möchte, hat eine denkbar einfache Möglichkeit: nicht mittippen, nicht teilen und nicht applaudieren, wenn andere Menschen bedroht, beschimpft oder herabgewürdigt werden. Denn es geht nicht um den Daumen allein. Es geht darum, worunter man ihn setzt.
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