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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unterhaltsgläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen rückständigen Unterhalts beantragen und der geltend gemachte Rückstand dabei hinter dem im Titel bzw. der Vollstreckungsklausel ausgewiesenen Betrag zurückbleibt, weil es zu Unterhaltsherabsetzungen gekommen war. Viele Vollstreckungsgerichte verlangen in diesen Fällen eine nachvollziehbare Rückstandsberechnung. Zu Recht?

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