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Spalte 0 oder Spalte 1? – Unterhaltsansprüche in der Pfändung nach § 850c ZPO

Ingo Notlage verdient 1.700,00 € netto im Monat. Die Musterbank AG hat sein Arbeitseinkommen gepfändet und erhält monatlich 145,78 €, weil der Arbeitgeber die Spalte 0 der Tabelle zu § 850c ZPO (Opens in a new window) zugrunde legt, d. h. keine unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält dazu keine Vorgaben. Ingo Notlage werden deshalb nur 1.554,22 € ausgezahlt. Seinem Sohn Timmi gewährt er aus diesem Grund nur 104,22 € Unterhalt. Das entspricht der Differenz zwischen dem unpfändbaren Arbeitseinkommen und seinem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 1.450,00 €.

Aus Sicht des Beistands von Timmi, der sich um dessen bisher nicht titulierten Unterhalt bemüht, müsste der Arbeitgeber für die Pfändung durch die Musterbank AG jedoch einen höheren Freibetrag ansetzen.

Wie ist die Rechtslage und welche vollstreckungsrechtlichen Handlungsoptionen hat der Beistand?

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