Benötigt der privat-rechtliche Gläubiger für die (weitere) Vollstreckung einen Erbschein, darf er ihn anstelle des Schuldners beantragen (§ 792 ZPO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)). Aber auch im Rhamen der Verwaltungsvollstreckung kann in bestimmten Situationen ein Erbschein erforderlich sein, beispielsweise im Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. In diesen Fällen ist die Vollstreckungsbehörde ebenfalls befugt, einen Erbschein zu beantragen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.05.2006, Az. 3 W 69/06 (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)). Doch wie könnte ein entsprechender Antrag aussehen?
Date
12/03/2023
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