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Nach § 850a Nr. 1 ZPO (Si apre in una nuova finestra) ist die Hälfte der “für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens” unpfändbar. Doch was heißt das genau? Ab liegt tatsächlich eine Mehrarbeit in diesem Sinne vor? Dazu folgendes Beispiel: Der Schuldner Ingo Notlage arbeitet 35 Wochenstunden bei der Musterbank AG für 1.000,00 € netto monatlich. Es handelt sich um die nach dem dortigen Tarifvertrag übliche Wochenarbeitszeit. Weitere 5 Wochenstunden arbeitet der Schuldner bei der Musterhausen GmbH für 500,00 € netto monatlich.

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