Die Rechtswissenschaftlerin Ulrike Lembke schlägt Alarm. „Wer Hochschulen Genderzeichen verbietet, verstößt gegen die Verfassung“ – so lautet zusammengefasst ihre These. Die Belege bleibt sie jedoch schuldig.
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Die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (bukof) hat ein Rechtsgutachten (Si apre in una nuova finestra) beauftragt. „Verfassungswidrige Anweisung zur Diskriminierung: Sprachverbote an Hochschulen und die Pflicht zu geschlechtergerechter Sprache“ – so lautet der Titel. Die Autorin des Gutachtens, Prof. Dr. Ulrike Lembke, ist Expertin für rechtliche Geschlechterstudien. Wäre ihr Gutachten mehr als Rechtsgefühl, müsste Lembke belegen, dass die Abwesenheit von Genderzeichen eine rechtlich relevante Benachteiligung darstellt – und damit verfassungswidrig ist. Doch das gelingt ihr nicht. Alle Hervorhebungen von mir.
„1. Politische Diskussionen um Gleichstellung, Antidiskriminierung und geschlechtergerechte Sprache“
Wie schon im Titel setzt Lembke in der Einleitung voraus, was sie auf den folgenden rund 80 Seiten nicht belegt. „Sprachverbote sind verfassungs- und gesetzeswidrig“, steht da auf Seite 3. Gleichwohl folgert Lembke auf Seite 4: „Ein ungelöstes rechtsstaatliches Problem bleibt der defizitäre Rechtsschutz gegen solche Formen verfassungswidrigen Vorgehens der Exekutive.“ Der Rechtsschutz defizitär? Das wäre er, wenn gerade keine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Anderenfalls besteht gemäß Artikel 19 Absatz 4 (Si apre in una nuova finestra) Grundgesetz nicht „defizitärer“, sondern voller Rechtsschutz: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
„2.1 Die Rechtspflicht zur sprachlichen Gleichbehandlung“
Wie belegt Lembke diese Rechtspflicht, die sie am Grundrecht auf Gleichberechtigung aus Artikel 3 Absatz 2 (Si apre in una nuova finestra) Grundgesetz festmacht? Auf Seite 7 verweist sie darauf, dass Runderlasse einzelner Bundesländer, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Geschäftsordnungen und Landesgleichstellungsgesetze sprachliche Gleichbehandlung verwirklichen. Das ist korrekt. Sie schließt daraus: „In allen Bundesländern gelten daher Rechtspflichten zu sprachlicher Gleichbehandlung als Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Gleichstellungsverpflichtung.“ Das wiederum ist Lembkes eigene Deutung. Denn eine Rechtspflicht schaffen allein die Landesgleichstellungsgesetze der neun von Lembke genannten Bundesländer. Und weder jene Gesetze noch die übrigen Regelungen sind verfassungsrechtlich begründet. Sie wären es, wenn sie in der Verfassung selbst enthalten oder zwingend aus ihr ableitbar wären. Stand heute ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 3 Absatz 2 ein „Genderzeichen-Gebot“ für staatliche Stellen ableiten würde. Warum überhaupt „Genderzeichen“? Weil Lembke beispielsweise laut Seite 21 f. nur diese als wirklich gerecht ansieht: „Entweder wird sprachliche Gleichbehandlung […] durch geschlechtsneutrale oder geschlechterinklusive Formulierungen ersetzt, womit Frauen und Mädchen wieder unsichtbar werden können. Oder Beidnennungen und Paarformeln, also die Verwendung von rein binären Formulierungen, werden zu ‚gendergerechter Sprache‘ erklärt, die angeblich alle meint.“
„2.2 Die Rechtspflicht zu (geschlechtlich) korrekter Anrede“
Hier zieht Lembke das Persönlichkeitsrecht heran, das sich aus Artikel 2 Absatz 1 (Si apre in una nuova finestra) und Artikel 1 Absatz 1 (Si apre in una nuova finestra) Grundgesetz ergibt. Doch eine Rechtspflicht, die über die korrekte individuelle Anrede hinausgeht, existiert ersichtlich nicht. Denn auf Seite 12 schreibt Lembke: „Das Persönlichkeitsrecht dürfte auch jenseits individueller Ansprache, also insbesondere bei Rundschreiben, Formularen, Vordrucken etc. zu geschlechtlich korrekter Anrede verpflichten.“ Die rechtliche Schlagkraft eines „dürfte“ liegt auf der Hand.
„2.3 Die Rechtspflicht zu geschlechtergerechtem Sprachhandeln“
Auch eine solche Rechtspflicht konstruiert Lembke lediglich. So formuliert sie auf Seite 20: „Nicht nur der Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrecht und Geschlechtsidentität, sondern auch der umfassende Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 (Si apre in una nuova finestra) Grundgesetz legen nahe, dass mit der (verfassungs)rechtlichen Anerkennung von Geschlecht und Geschlechtsidentitäten jenseits von weiblich und männlich auch das staatliche Sprachhandeln zu überprüfen ist.“ Ein „legen nahe“ ist alles, aber kein Beleg.
Und könnte, unabhängig davon, das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot Lembkes Erwägungen stützen? Ja, wenn die Abwesenheit von Genderzeichen als rechtliche Benachteiligung aufzufassen wäre. Lembke erläutert, „dass beständige Missachtung, Fehladressierung, Unsichtbarmachung und letztlich sprachliche Leugnung der Existenz geschlechtlicher Minderheiten zu erheblichen psychischen Belastungen und entsprechenden physischen Beeinträchtigungen führt“. Doch Argumente dafür, dass „sprachliche Leugnung“, Minderheitenstress oder Ähnliches rechtlich relevante Benachteiligungen statt subjektive Stressoren sind, liefert Lembke nicht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied zudem noch 2018, dass nicht einmal das sogenannte generische Maskulinum Frauen benachteiligt (Si apre in una nuova finestra). Lembke nennt das Urteil sogar mehrfach in ihrem Gutachten – kommt aber zu eigenen Schlüssen.
„3. Ein neues politisches Phänomen: Sprachverbote“
Ihren dritten Gliederungspunkt eröffnet Lembke mit zwei weiteren Behauptungen, die sie nicht belegt. Auf Seite 27 erklärt sie: „Dem verdeckten Rechtsbruch durch Nichtstun in Fragen sprachlicher Gleichbehandlung über Jahrzehnte folgt damit der offene Rechtsbruch durch Verbote der Erfüllung von Verfassungspflichten.“ Behauptung eins: Der Verzicht auf Genderzeichen sei ein Rechtsbruch. Behauptung zwei: Die Untersagung von Genderzeichen sei ein Rechtsbruch. Welche Rechtsnormen meint sie? Welche Rechtsprechung? Sie nennt sie nicht, verweist aber erneut auf angebliche Verfassungspflichten. Das ist nicht plausibel.
„3.1 Wo gibt es Sprachverbote und was sind sie eigentlich?“
Auf Seite 29 nennt Lembke Bayern und Hessen, wo „Sprachverbote“ Hochschulverwaltungen betreffen (und dies wie in allen Bundesländern auch dürfen), nicht aber Forschung und Lehre. Das bedeutet: keine Genderzeichen in Prüfungsämtern, Personalabteilungen oder Pressestellen, in Bescheiden oder offiziellen Schreiben der Hochschulen. Aber: Genderzeichen in Forschung und Lehre, Abschlussarbeiten, wissenschaftlichen Publikationen oder internen Leitfäden. Das steht im Widerspruch zu Lembkes Ausführungen auf Seite 4: „Sprachverbote greifen rechtswidrig in die Wissenschaftsfreiheit, die Freiheit der Lehre und die Hochschulautonomie ein.“ Merke: Wo Wissenschafts- und Lehrfreiheit herrschen, fanden und finden keine Eingriffe statt – ergo auch keine rechtswidrigen Eingriffe.
„3.2 Für wen (bzw. gegen wen) sollen die Sprachverbote gelten?“
Auf Seite 32 wartet Lembke dann auch bloß mit anekdotischer Evidenz auf: mit „Berichte[n] aus bayerischen Hochschulen, wonach Professor*innen persönlich aus der Staatsregierung heraus kontaktiert und zur Einhaltung von Sprachverboten gedrängt wurden“. Falls dem so war, würde es lediglich bedeuten, dass „die Staatsregierung“ etwas verlangt hat, was sie gar nicht verlangen darf – und was daher auch ignoriert werden kann.
Aber Lembke schließt an ihr „Argument“ an: Ohnehin seien der Sprachgebrauch der Hochschulverwaltung und der institutionelle Sprachgebrauch von Hochschulen praktisch kaum zu trennen, „und die Sprachverbote sind als unvereinbar mit der Hochschulautonomie zu bewerten“. Nun allerdings ist eine Verwaltungstextsorte nie auch eine Wissenschaftstextsorte oder umgekehrt. Anders gesagt: Verwaltungshandeln bleibt Verwaltungshandeln, Wissenschaft bleibt Wissenschaft. Wenig glaubwürdig ist daher Lembkes Folgerung, rechtlich zulässige Sprachvorgaben für Hochschulverwaltungen würden zwangsläufig auch in die Wissenschaft einsickern und die wissenschaftliche Selbstverwaltung sabotieren.
„4.1 Sprachverbote als Anweisung zur Diskriminierung“
Dafür, dass die „Anweisung zur Diskriminierung“ Teil des Gutachtentitels ist, ist dieser Unterpunkt kurz geraten. Auf Seite 41 behauptet Lembke wie gehabt die Diskriminierung einfach: „Sprachverbote sind eine rechtswidrige Anweisung zur Diskriminierung, soweit sie unmöglich machen, trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen sprachlich einzubeziehen und/oder korrekt zu adressieren.“ Doch wie unter 2.2 erwähnt, ist die Rechtspflicht zur korrekten individuellen Anrede unstreitig. Und wie unter 2.3 erwähnt, wurde der Beleg für einen Diskriminierungstatbestand „fehlende Genderzeichen“ bis heute von niemandem erbracht.
„4.2 Verfassungswidrigkeit von Sprachverboten“
Wieder ersetzt die Behauptung die geltende Rechtslage. Auf Seite 43 schreibt Lembke: „Verbote geschlechtergerechter Sprache sind verfassungswidrig. Frauen und Angehörige geschlechtlicher Minderheiten haben ein Recht darauf, nicht durch staatliches Sprachhandeln diskriminiert zu werden.“ Man fühlt sich verschaukelt.
Natürlich sind Initiativen wie „Stoppt Gendern (Si apre in una nuova finestra)“ ein Sturm im Wasserglas. Lembke beklagt auch zu Recht, dass den Gegner:innen des Genderns mit Sonderzeichen die „Notwendigkeit Leichter Sprache oder der Rücksichtnahme auf Menschen, für die Deutsch nicht die Erstsprache ist“ ansonsten relativ egal ist. Aber gegen politischen Lärm hilft kein juristisches Räucherwerk; nicht mal, wenn es als „rechtliche Klarstellung (Si apre in una nuova finestra)“ verkauft wird.