Die Urteilsbegründung des Oberlandesgericht Wien umfasst ganze 20 Seiten – und eine Erkenntnis, die von juristischen Fachleuten zurecht als „Wendepunkt“ im Kampf gegen Hass im Netz bezeichnet wird. Denn mit seinem Urteil vom Februar 2026 hat das OLG Wien als letzte Instanz ausdrücklich festgehalten, dass Medieninhaber in Fällen von digitaler Gewalt ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden können.
Und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Tat und auch ohne eine sogenannte „Verhältnismäßigkeitsabwägung“, wie das sonst üblich ist. Heißt: Auch bei einer minderschweren Straftat, die zudem Jahre zurück liegt, ist ein Medium demnach verpflichtet über das Urteil zu berichten, wenn sich die Tat auf seinen Kanälen ereignet hat. Eigentlich logisch, aber bislang juristisch heißt umstritten.
Der Anlassfall: Ein Like
Ausgangspunkt dafür war ein Fall, der bereits 2024 begonnen hatte, nicht uns betraf und nun sein Ende fand. Person A hatte über Person B auf der Seite eines großen Mediums einen beleidigenden Kommentar veröffentlicht. Dieser Kommentar wurde von einer dritten Person C geliked. Person B klagte daraufhin nicht Person A - gegen diese kommentierende Person A gab es kein Strafverfahren, sondern nach Entschuldigung erfolgte eine angemessene Vergleichszahlung und die Angelegenheit wurde diskret und billig erledigt.

Mit Privatanklage ein Strafverfahren eingeleitet wurde jedoch gegen Person C, da diese durch ihr „Like“ zur Verbreitung der Beleidigung beigetragen hatte. Gleichzeitig wurde zivilrechtliche Klage beim Landesgericht eingebracht, die nach Zahlung eines mittleren vierstelligen Prozesskostenbetrages über ausdrückliche Bitte, der bereits finanziell am Ende befindlichen Person C, zurückgezogen wurde.
Privatankläger B verlangte im anhängigen Strafverfahren aber auch vom Medium, auf dessen reichweitenstarker Facebook-Seite der Kommentar von Person A und das Like von Person C veröffentlicht wurden, dass ebendort zunächst über die Einleitung des Verfahren und sodann auch über das Urteil zu informieren wäre. Diese Info am „digitalen Tatort“ ist wichtig, um den Ruf des Geschädigten wiederherzustellen und um vor künftigen Taten abzuschrecken.
https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/2b07671f-d6dc-4d3c-b4ab-d59229baa190 (Abre numa nova janela)Lesenswerte Urteilsbegründung
Das OLG Wien hat nun einerseits festgehalten, dass auch ein „Like“ für einen strafbaren Kommentar selbst strafbar ist. Und damit die langjährige Diskussion ein für alle Mal beendet, ob ein „Like“ alleine schon strafbar sei. Andererseits hat das Gericht aber auch die Beschwerde des Mediums abgewiesen, das sich weigerte, das Urteil zu veröffentlichen. Und die Begründung des Gerichts dazu ist lesenswert:
„Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat.“
Eine bahnbrechende Entscheidung. Das Gericht begründet auch, wieso das Medium als Medieninhaber der Facebook-Seite eine Verantwortung trägt: „Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung.“
https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/afda197c-cebf-48e7-84bd-95ea20b7d72c (Abre numa nova janela)Künftige Straftaten verhindern
Zudem führt das Gericht aus, dass der Urteilsveröffentlichung eine „Warn- und Präventivfunktion“ zukomme. Und dieser Punkt ist von besonderer Bedeutung, gerade bei Hass-im-Netz-Delikten. Selbst wenn die Tat schon jahrelang zurückliegt oder diese sogar schon verjährt ist, muss das Urteil veröffentlicht werden, um „potenzielle Täter abzuschrecken und künftige Straftaten zu verhindern.“
Das Mediengesetz stammt aus einer Zeit, in der die meisten Medien in Papierform verbreitet wurden. Ein Jahr nach dem Erscheinen eines Artikels wird niemand mehr ein Exemplar der Ausgabe vorliegen haben, die Reichweite nimmt also mit der Zeit massiv ab. Bei Online-Veröffentlichungen ist es anders, die Artikel und auch die Reaktionen darauf sind dauerhaft abrufbar – ihre Reichweite steigt zudem deutlich an.
Der fatale Schwung der Algorithmen
Dafür verantwortlich sind die Algorithmen der Social-Media-Plattformen, die Interaktionen belohnen. Wenn ein Kommentar geliked wird, dann wird er als relevanter eingestuft und entsprechend in der Sichtbarkeit verstärkt. Das wiederum verleiht auch digitalen Gewalttaten wie Beleidigungen, Fällen von übler Nachrede oder Drohungen ihren fatalen Schwung, der zu viralen Shitstorms führen kann.
Selbst nach Jahren kann ein Kommentar, der zunächst nicht viel Interaktion erfahren hat, auf diese Weise plötzlich durch das Netz gejagt werden und Millionen Menschen erreichen. Umso wichtiger ist es, dass Beiträge gelöscht werden müssen und auf den Plattformen, auf denen sie veröffentlicht wurden, auch über ihre Rechtswidrigkeit informiert wird. Damit Menschen sehen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist.
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