Verschiedene Verwaltungsvollstreckungsgesetze sehen vor, dass Schuldner “der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen” haben, d. h. Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen sowie den relevanten persönlichen Verhältnissen machen müssen (so etwa § 12 Abs. 2 S. 1 SächsVwVG (Abre numa nova janela), ähnlich auch § 21a Abs. 1 S. 1 VwVG LSA (Abre numa nova janela) oder § 21a Abs. 1 S. 1 NVwVG (Abre numa nova janela)). Diese “unechte Vermögensauskunft” ist von der “echten Vermögensauskunft” zu unterscheiden, weil sie nicht in das Vermögensverzeichnisregister aufgenommen wird, keine Sperrfrist auslöst, nicht strafbewehrt ist usw. Die Vollstreckungsbehörde kann sich dabei auf eine oder mehrere Einzelfragen beschränken, aber auch ein standardisiertes Formular verwenden. Ein entsprechendes Muster kann nachfolgend heruntergeladen werden.