Drei Wissenschaftler:innen haben das Urteil des hessischen OLG zur optischen Überwachung einer Transfrau mit männlichen Geschlechtsmerkmalen im Frauenvollzug kritisiert. Der Aufsatz offenbart einseitige Denkmuster, die in Debatten über Transrechte typisch sind.
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„Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.8.2024 zur Überwachung einer transsexuellen Gefangenen im Frauenvollzug wirft aus sexualwissenschaftlicher und verfassungsrechtlicher Perspektive grundlegende Fragen auf“ – so beginnen Prof. Dr. med. Johannes Fuß, Melina Reyher und Dr. phil. Timo O. Nieder ihren 11-seitigen Aufsatz (Abre numa nova janela) (€). Fuß und Nieder sind Sexualwissenschaftler, Reyher ist Rechtswissenschaftlerin. Die interdisziplinäre Kritik krankt speziell daran, dass die drei eine Mittelposition nicht als solche erkennen können. Gedanklich sind sie den erstinstanzlichen Richter:innen verhaftet, deren Entscheidung auf dem Vergleich zwischen Transfrauen und Frauen beruhte – statt auf dem zwischen Transfrauen mit und Transfrauen ohne männliche Geschlechtsmerkmale. Mit Anwürfen gegen das OLG wie etwa „Dieser Verstoß gegen das Grundrecht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität kann auch nicht durch entgegenstehende Interessen der Mitgefangenen gerechtfertigt werden“ zeigen die Autor:innen, dass sie die Transfrau quasi als einzige Grundrechtsträgerin wahrnehmen. Der Aufsatzlogik zufolge entspräche die institutionelle Anerkennung von Geschlechtsidentität dem Ignorieren körperlicher Realität selbst dort, wo der Staat präventive Schutzpflichten wahrzunehmen hat und haftbar gemacht werden kann.
„I. Sachverhalt und Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.“
Die Autor:innen fassen zunächst die hier nachzulesende Entscheidung (Abre numa nova janela) – „Die optische Überwachung einer im Frauenvollzug untergebrachten transsexuellen Gefangenen, die über männliche äußere Geschlechtsmerkmale verfügt, ist zum Schutz der übrigen weiblichen Gefangenen zulässig“ – zusammen. Dabei unterläuft ihnen bereits eine Verengung, die den Abwägungscharakter der Entscheidung verschleiert. Sie zitieren die Richter:innen verdichtet: „Selbst bei Annahme einer Grundrechtsverletzung sei die Überwachung nach § 70 Abs. 2 S. 1 HStVollzG gerechtfertigt, da diese Vorschrift grundsätzlich eine strikte Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen fordere. Die allein optische Überwachung stelle den geringstmöglichen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin dar.“
Dem Beschluss selbst ist derweil zu entnehmen, dass Interessen und Sicherheit der Transfrau grundsätzlich berücksichtigt sind: „Die Vorschrift fordert nämlich grundsätzlich eine strikte Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen, weshalb bei der Antragstellerin, die nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TSG erfüllt, auch eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt für männliche Inhaftierte indiziert […] gewesen wäre. Dies ist aber gerade unter Berücksichtigung der Interessen und Sicherheit der Antragstellerin derzeit nicht erfolgt, so dass eine allein optische Überwachung der geringstmögliche Eingriff in die Rechte der Antragstellerin darstellt.“ Weitere blinde Flecken – wenn auch längst nicht alle – lassen sich entlang der Struktur des Aufsatzes analysieren.
„II. Einordnung in den sexualwissenschaftlichen Diskurs“
Fuß, Reyher und Nieder behaupten, der Entscheidung des OLG „liegt im besonderen Maße die Annahme zugrunde, dass von einer transgeschlechtlichen Frau per se eine Gefahr für sexuelle Übergriffe ausgehe“. Das ist nicht nur unterkomplex, sondern grundfalsch. „Alle Transfrauen sind gefährlich!“ ist keineswegs, was die Richter:innen sagen, sondern: Ein bestimmtes körperliches Merkmal bei bestimmten räumlichen Bedingungen ermöglicht bestimmte Risiken, die wir nicht ignorieren dürfen, weil sie die Grundrechte Dritter betreffen. Das ist keine plumpe Gefährlichkeitszuschreibung, sondern eine mehrschrittige Schutzpflichtenabwägung.
Weil die Autor:innen dies offenbar nicht verstanden haben, argumentieren sie weiter, dass Übergriffe ja „prinzipiell durch jede Person, also auch durch andere Gefangene oder durch das Personal der Anstalt“ möglich seien. Das wiederum ist eine Verschiebung hin zu einer allgemeinen Gewaltproblematik im Vollzug, die mit dem Prüfauftrag des OLG nichts zu tun hat – die aber den Anschein erweckt, das OLG diskriminiere gezielt gegen Transfrauen. So unterstellen Fuß, Reyher und Nieder schließlich, die Richter:innen hätten eine Art „Operationsauflage“ erwogen: „Erst die Entfernung des männlichen Genitales, des Penis, scheint die Gefahr zu bannen, die von der transgeschlechtlichen Frau (hier: der Gefangenen) ausgeht.“ Und eröffnen mit der müßigen Frage nach der empirischen Evidenz für die vermeintliche Annahme die sexualwissenschaftliche Perspektive.
„III. Empirische Befunde zum Risiko von Sexualstraftaten und zur Zeugungsfähigkeit“
Entsprechend weit entfernt vom Urteil des OLG bewegt sich die sexualwissenschaftliche Argumentation der Autor:innen. So senke etwa die medikamentöse Kastration oder die Entfernung der Hoden „das Risiko einer Rückfälligkeit in Sexualstraftaten“; Metaanalysen und Studien werden angeführt. Hingegen spiele „eine Entfernung des Penis zur Risikoreduktion (Penektomie) aus empirischer Sicht keine Rolle“. Relevant war für das OLG aber nicht, ob Kastration die Rückfallrate bei Sexualstraftaten senkt oder dass die Penektomie als risikosenkende Maßnahme nicht wissenschaftlich diskutiert wird, sondern ob ein Penis im Frauenvollzug bestimmte Formen von Gewalt ermöglicht, die der Staat verhindern muss. Auch ob Transfrauen häufiger als andere Gruppen Sexualstraftaten begehen, brauchte die Richter:innen nicht zu interessieren, obwohl Fuß, Reyher und Nieder dies suggerieren: „Beziehen wir nun die empirische Evidenz auf die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., so lässt sich zunächst feststellen, dass es keine wissenschaftlichen Nachweise für ein erhöhtes Risiko sexueller Delinquenz bei transgeschlechtlichen Frauen gibt.“ Es ging dem OLG aber eben nicht um die forensische oder moralische Bedeutung des Penis, nicht um den Penis als „Symbol“, sondern als Realität, genauer: als Tatsache, an der im Vollzug konkrete Möglichkeiten hängen.
Ferner berufen sich die Autor:innen darauf, dass die Hormontherapie bei Transfrauen ein Schwangerschaftsrisiko deutlich reduziere. Der Staat muss freilich Schwangerschaften im Vollzug verhindern – nicht „reduzieren“. Ebenso geht der Hinweis, Penetration sei auch ohne Penis möglich, am Punkt vorbei: Das OLG nennt Schwangerschaft als verfassungsrechtlich relevantes Risiko – und für Schwangerschaft braucht es einen Penis. Eine regelrechte Nebelkerze der Autor:innen folgt sodann, nämlich „dass Schwangerschaftsrisiken im Justizvollzug auch in anderen Kontexten bestehen und akzeptiert werden“. Weibliche Gefangene haben aber keinen sexuellen Zugang zu Männern; es herrscht Trennung oder Überwachung. Und wenn Schwangerschaftsrisiken systematisch ausgeschlossen werden, kann davon, dass sie „akzeptiert“ würden, keine Rede sein. Zusammenfassend ließe sich über den methodisch nicht haltbaren sexualwissenschaftlichen Teil sagen: Die Kritik von Fuß, Reyher und Nieder moralisiert, wo das OLG verfassungsrechtlich argumentiert.
„IV. Verfassungsrechtliche Problemfelder“
Weil die Autor:innen, wie nunmehr deutlich geworden ist, die Rechte der Transfrau priorisieren, interpretieren sie verfassungsrechtliche Vorgaben im Sinne dieser Priorität.
„1. Verstoß gegen das Grundrecht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität“
Exemplarisch lässt sich folgender Satz herausgreifen: „Wird eine Person lediglich auf Grundlage ihrer Transgeschlechtlichkeit im Strafvollzug überwacht, stellt dies eine fehlende Vollanerkennung des Geschlechts dieser Person durch staatliche Organe dar.“ Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nie eine absolute Anerkennung verlangt, die konkrete körperliche Merkmale im Strafvollzug – nicht „Transgeschlechtlichkeit“ – irrelevant oder eine Abwägung mit kollidierenden Grundrechten überflüssig machen würde. Fuß, Reyher und Nieder vermischen hier, was das Bundesverfassungsgericht strikt trennt: Personenstandsrecht und Vollzugsrecht. Der von den Autor:innen behauptete Grundrechtsverstoß steht insoweit auf tönernen Füßen. Daran ändern auch die übrigen Argumente nichts, die bis hin zu dem Vorwurf reichen, das OLG habe „rechtliche Scheinargumente vorgebracht, die sich nicht tatsächlich begründen lassen, sondern lediglich einen unbegründeten Generalverdacht gegen transgeschlechtliche Menschen perpetuieren“. Falscher könnte man kaum liegen.
„2. Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot“
Dieser Unterpunkt sticht insofern hervor, als die Autor:innen doch einmal die Schutzpflicht des Staates gegenüber den Mitgefangenen der Transfrau in ihre Argumentation einbeziehen. Dies allerdings nur, um an der diagnostizierten Unverhältnismäßigkeit und ergo Verfassungswidrigkeit der optischen Überwachung festzuhalten, da es „konkrete Gefahrenhinweise“ nicht gab. Doch wie man es dreht und wendet: Die Forderung nach solchen Hinweisen widerspricht dem präventiven Charakter staatlicher Schutzpflichten und lässt hier die Grundrechte der Mitgefangenen auf sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit und Wahrung der Menschenwürde endgültig zum Nebenschauplatz im Kampf für Transrechte werden.
„3. Trennungsgrundsatz des § 70 Abs. 2 HStVollzG“
Wenn die Argumente dem gewünschten Ergebnis folgen, bleibt die Analyse auf der Strecke. Fuß, Reyher und Nieder setzen erneut den Personenstand absolut: „Staatliche Organe haben den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag zu berücksichtigen.“ Sie lesen außerdem den Trennungsgrundsatz nicht als auf körperliche Merkmale abstellende Schutzvorschrift, sondern als „Identitätsnorm“. Und sie widerlegen sich de facto selbst: „Mehrere Bundesländer haben Regelungen für die Unterbringung von Strafgefangenen etabliert, die von dem strikt binären Trennungsgrundsatz abweichen.“ Hier heben sie das Berliner Strafvollzugsgesetz positiv hervor und zitieren daraus (Abre numa nova janela). Sie kombinieren, ohne klarzustellen ob für Berlin oder ganz Deutschland: „Liegt eine personenstandsrechtliche Geschlechtsanpassung vor, ist allein diese, nicht das bei Geburt eingetragene Geschlecht zu berücksichtigen.“ Sieht man hingegen in das Berliner Gesetz und den Handlungsleitfaden bei Aufnahme zur Haft von trans* und inter* Personen (Abre numa nova janela), zeigt sich: weit gefehlt. Tatsächlich erfolgt in Berlin zunächst eine umfassende Prüfung, bei der am Ende negativ über einen Unterbringungswunsch beschieden werden kann. Diese Tatsache hindert die Autor:innen gleichwohl nicht, dem OLG das Verkennen verfassungsrechtlicher Maßstäbe vorzuwerfen.
„4. Probleme des Status quo“
Auf die weitere Prüfung dessen, wie sich die OLG-Richter:innen „schuldig“ gemacht haben, darf verzichtet werden. Nur so viel: Der Status quo ist nicht problematisch, weil „Generalverdacht“ oder weil der Personenstand nicht absolut gesetzt wird, sondern weil der Vollzug komplexe Schutzpflichten in zwei Richtungen erfüllen muss und die Politik eher gebummelt hat. Was darüber hinaus ganz sicher problematisch ist: dass der Aufsatz von Fuß, Reyher und Nieder das Medium queer.de (Abre numa nova janela) zur Veröffentlichung eines Artikels mit dem Titel „Das OLG Frankfurt macht mit bei der Dämonisierung von trans Frauen (Abre numa nova janela)“ veranlasst hat.
„V. Fazit“
An dieser Stelle erlaube ich mir, selbst ein Fazit zu ziehen: Die aktivistische Sprache der Autor:innen wäre eine eigene Analyse wert – vielleicht schreibe ich sie noch.