Weitgehend bekannt ist, dass kommunale Vollstreckungsbehörden einen Kontenabruf (Opens in a new window) vor allem für die Beitreibung von Realsteuern durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Opens in a new window)). Teilweise wird in der Praxis aber übersehen, dass diese Befugnisse in den letzten Jahren mehrfach erweitert wurden.
Date
August 26, 2023
0 comments
Would you like to be the first to write a comment?
Become a member of Martin Benner (#HoltDasGeldRein) and start the conversation.