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Wie ich hier (Opens in a new window) bereits ausgeführt habe, hat der BGH Anfang 2020 entschieden, dass ALG II bei einer erweiterten Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO (Opens in a new window) den Pfändungsfreibetrags mindert, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt (BGH, Beschluss vom 15.01.2020, Az. VII ZB 5/19 (Opens in a new window)). In der Praxis taucht seither die Frage auf, wie diese Minderung umzusetzen ist. Ich stelle daher zwei Berechnungsvarianten vor und zeige, ob ihnen zu folgen ist.

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