Nicht immer gelingt es dem Beistand, einen Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen. Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn die Frist durch den Zugang eines Beschlusses ausgelöst wird, der einer zentralen Poststelle der Stadt oder des Landkreises förmlich zugestellt wurde und erst nach einiger Zeit dem zuständigen Beistand vorliegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert dann wahrscheinlich daran, dass ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 20.09.2022, Az. VI ZB 17/22 (Öffnet in neuem Fenster)). Welche Argumentation könnte dem Beistand eventuell weiterhelfen?
Datum
30.01.2023
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