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Erinnerungsbefugnis eines nicht am Verfahren beteiligten Unterhaltsberechtigten

Der Beistand vertritt das Kind K1, das sich in der 2. Altersstufe befindet. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des konkurrierenden Kindes K2 für das Arbeitseinkommen des Schuldners wurde der pfandfreie Betrag nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO (Öffnet in neuem Fenster) auf „1.100,00 € monatlich zzgl. 1/2 des Mehrbetrages“ festgesetzt. K2 befindet sich in der 1. Altersstufe. Das Gericht hat daher offensichtlich eine Quotelung nach Köpfen vorgenommen („1/2“). Richtigerweise wäre jedoch eine Quotelung nach den jeweiligen Unterhaltsbeträgen vorzunehmen, was für K1 günstiger wäre. Der Beistand von K1 hat daher nach § 766 ZPO (Öffnet in neuem Fenster) Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von K2 eingelegt, um eine Korrektur der Quotelung zu erreichen. Das Gericht bezweifelt allerdings, dass K1 gegen den Beschluss vorgehen dürfe, da er an dem Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist.

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