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Unterschiedlicher pfandfreier eigener notwendiger Schuldnerunterhalt

Mehrere minderjährige Kinder haben unabhängig voneinander das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Für das zuerst pfändende Kind wurde der pfandfreie eigene notwendige Unterhalt des Schuldners auf 1.200 € festgesetzt. Im Beschluss des später pfändenden Kindes lautet diese Festsetzung auf 1.250 €. Nach beiden Beschlüssen sind außerdem 1/2 des Mehrbetrags unpfändbar.

Ist der pfandfreie eigene notwendige Unterhalt des Schuldners auf Antrag des später pfändenden Kindes einheitlich auf 1.200 € festzusetzen? Ist die Festsetzung auf „1/2 des Mehrbetrags“ richtig? Nach welcher Norm würde das später pfändende Kind eine Änderung der Quote beantragen?

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