Der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsrückstand ist einem Vollstreckungsbescheid tituliert. Die Unterhaltsvorschusskasse reicht den Titel zusammen mit dem Bewilligungsbescheid nach § 9 Abs. 2 UVG beim Vollstreckungsgericht ein. Daraufhin beanstandet das Gericht, dass auf dem Vollstreckungsbescheid der Name des Kindes nicht ersichtlich sei und somit eine privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO (Öffnet in neuem Fenster) ausscheide. Was könnte die Unterhaltsvorschusskasse dem Gericht antworten?
Datum
25.11.2024
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