Eine Zwangssicherungshypothek kann nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Mindestbetrag von 750,00 € überschritten wird (§ 866 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZPO; ggf. i. V. m. Verweisungsnormen wie § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG (Öffnet in neuem Fenster) i. V. m. § 322 Abs. 1 S. 2 AO oder § 58 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA (Öffnet in neuem Fenster)). Diese Summe erreichen vor allem kommunale Abgabenforderungen häufig nicht. Dann stellt sich die Frage, ob Säumniszuschläge hinzurechnet werden können, um doch an eine Zwangssicherungshypothek zu gelangen.
Datum
17.02.2023
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