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OGH zu „Likes“: Hass im Netz wird nicht zulässig, aber noch schwieriger zu bekämpfen

Die jüngste Entscheidung des OGH schafft Rechtssicherheit, wirft aber auch wichtige Fragen auf. Unser Anwalt Robert Kerschbaumer prüft nun den Gang zum EGMR

Es ist eine Entscheidung mit besonderer Symbolkraft und großer Signalwirkung – und doch wirft sie viele Fragen auf. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor kurzem anlässlich eines Verfahrens von Veronika und Sebastian entschieden, dass das „liken“ einer Beleidigung in Social Media unter Umständen zivilrechtlich zulässig sein könnte.

Zwar wurde vom Richtersenat explizit auf den „Einzelfall“-Charakter hingewiesen, also festgehalten, dass es eine Frage des Sachverhalts sei. Dazu heißt es im Wortlaut:  „Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht bei, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist.“

Das bedeutet im konkreten Fall, dass ein „Like“ unter einer beleidigenden Äußerung zulässig sein kann, wenn sie nicht bestimmte Kriterien („Verstoß gegen Personenwürde“) verletzt. Es heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass ein „Like“ in jedem Fall zulässig ist, wie viele von uns erwirkte strafrechtliche Urteile wegen „Likes“ unter Drohungen, Gewaltaufrufen etc. zeigen.

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Was ist noch zulässig und was nicht?

Damit schafft der OGH den Rahmen für Einzelfall-Entscheidungen durch die Bezirks- und Landesgerichte, das „Like“ entweder für zulässig oder eben nicht für zulässig zu erklären. Gleichzeit eröffnet er aber den Raum für eine grundlegende Diskussion: Sind „Likes“ für Holocaust-Verharmlosung oder Vergewaltigungs-Drohungen nun zulässig? Gibt es einen Kontext, in dem „Likes“ für rassistische Gewaltfantasien akzeptabel sind?

Bislang war es gängige gerichtliche Praxis, dass „Likes“ für Spott-Memes von Anne Frank, für Hitler-Verehrung, für IS-Terrorpropaganda & Co gesichert inakzeptabel also strafbar waren. Wenn wir jetzt aber wieder auf die Prüfung des Einzelfalls verwiesen werden, wo beginnt dann der Rahmen des zulässigen und wo endet er? Das ist nicht zuletzt eine bedeutsame politische Dimension“, so Veronika & Sebastian.

Im Scharmützel mit den Täter-Anwälten

Auf der einen Seite schafft der OGH also mit seiner Entscheidung in gewisser Weise Rechtssicherheit. War man bisher davon ausgegangen, insbesondere aufgrund der letztinstanzlichen Rechtsprechung im strafrechtlichen Bereich, dass ein „Like“ unter einem strafbaren Kommentar selbst auch strafbar ist, wird das nun wieder aufgeweicht. Es obliegt nun wieder der Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Andererseits schwächt er die Position von Hass-im-Netz-Betroffenen, müssen diese sich nun doch noch stärker den Ausflüchten und Ausreden der Hass-Liker und ihrer findigen Anwälte aussetzen. Schon bislang war der Kampf gegen digitale Gewalt maßgeblich von der Verfügbarkeit von Ressourcen wie Geld, Zeit und Nerven geprägt. Das sind ganz maßgebliche Faktoren, wieso so viele Menschen sich nicht dagegen wehren, obwohl sie enorm darunter leiden.

Dazu Veronika & Sebastian: „Schon bislang haben wir erlebt, wie kreativ manche Hasskommentatoren und Hass-Liker werden, wenn es darum geht zu argumentieren, wieso es „nicht so gemeint“ war. Dem werden wir uns künftig wohl noch öfter gegenübersehen. Das hält uns nicht davon ab, gegen digitale Gewalt vorzugehen, aber es wird noch schwieriger, sich ohne erhebliche finanzielle Mittel sowie enormen Arbeits- und Zeitaufwand gegen die gezielte Abwertung im Netz zu wehren.

Der Rechtstaat funktioniert

Auch betrachten die Bohrn Menas die Entscheidung des OGH aus zwei Perspektiven. Denn zum einen begrüßen sie jede Weiterentwicklung der Rechtsprechung, weil wir zum Glück in einem demokratischen Rechtsstaat leben, mit Regeln und Rahmen. Im Gegensatz zu anderen erleben sie hier keine „Gesinnungsjustiz“ am Werk und werden „sicher keine Angriffe auf die unabhängige Richter*innenschaft starten.“

Gleichzeitig wurde eines von mehreren Instrumenten zur Abwehr von digitaler Gewalt abgeschwächt, was vermutlich dazu führen wird, dass manche nun glauben, dass man sich nun wieder austoben kann. Im Auftrag von Veronika und Sebastian prüft daher Dr. Robert Kerschbaumer den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), um für eine allgemein gültige und den Einzelfall hinausgehende Rechtssicherheit hinsichtlich des „Likens“ zu sorgen.

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Kampf gegen Hass im Netz wird schwieriger

Rechtsanwalt Dr. Robert Kerschbaumer, der uns in allen Hass-im-Netz-Verfahren vertritt, hat die Entscheidung bereits analysiert und erste Ableitungen getroffen: 

Die Entscheidung des OGH wird akzeptiert. Wir leben in einem funktionierenden Rechtsstaat, dessen Spielregeln wir achten - ohne Wenn und Aber und ohne jeden Angriff auf die unabhängige Richterschaft. Das ist der Unterschied zu jenen, die nach jedem unliebsamen Urteil von "Gesinnungsjustiz" sprechen. Eingebracht werden ab sofort nur noch jene Verfahren, in denen "Likes" Inhalte betreffen, die jenseits jeder Diskussion stehen: Drohungen, sexualisierte Gewalt und besonders schwere Ehrenverletzungen. Hass im Netz wird durch diese Entscheidung nicht zulässig. Er wird nur teurer, mühsamer und langwieriger zu bekämpfen. Wir sind bereit dafür.“

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