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Immer wieder ein “heißes” Thema: Das Zufluß-Prinzip bei Erträgen!

Nein, das Zuflussprinzip gilt in Deutschland nicht grundsätzlich bei allen Gewinnen und Kapitalerträgen.

Zuflussprinzip: Grundlagen

Das Zuflussprinzip nach § 11 EStG sieht vor, dass Einnahmen steuerlich in dem Kalenderjahr erfasst werden, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangt, typischerweise bei Gutschrift auf dem Konto. Es gilt primär für die Gewinnermittlung bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie für Überschusseinkünfte wie Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).

Anwendung bei Kapitalerträgen

Bei Kapitalerträgen (z. B. Dividenden, Zinsen) als Überschusseinkünfte gilt das Prinzip: Der Zufluss tritt ein, wenn der Betrag verfügbar ist, etwa durch Gutschrift oder bei beherrschenden Gesellschaftern bereits mit Gewinnverteilungsbeschluss. Kapitalertragsteuer wird jedoch oft direkt an der Quelle abgeführt, wobei der Zuflusszeitpunkt die Veranlagung bestimmt.

Ausnahmen bei Gewinnen

Bei Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb mit Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) gilt das Zuflussprinzip nicht; hier zählt der Realisationszeitpunkt oder Bilanzansatz. Regelmäßige Einnahmen nahe Jahresende können der 10-Tage-Regel folgend dem wirtschaftlichen Jahr zugerechnet werden.

Definition Realisationszeitpunkt


Der Realisationszeitpunkt ist der Moment, in dem eine Leistung erbracht oder eine Ware geliefert wurde, sodass der Anspruch auf Zahlung entsteht und der Gewinn bilanziell erfasst werden kann. Er folgt dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), das Gewinne nur dann zulässt, wenn sie bis zum Bilanzstichtag realisiert sind – im Gegensatz zum Zuflussprinzip, das den Geldeingang priorisiert.

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