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Service Trennungswissen Recht? Sicher.

Redaktion free.fem.minds MAGAZIN


Immer wieder erleben (gewaltbetroffene) Mütter, dass ihnen die Täter (und Institutionen) Entfremdung der Kinder vorwerfen. Das ist nicht nur aus Gründen des Kinderschutzes und des Gewaltschutzes zu hinterfragen, sondern auch in Form von aussagekräftigen Referenzurteilen juristisch aufgearbeitet.

Klar ist: Frauen und mitbetroffene Kinder haben ein Recht auf Schutz vor Gewalt. Das Grundrecht auf ein gewaltfreies Leben stellt ein hohes Gut in Deutschland dar. Das gilt auch dann, wenn mitbetroffene Kinder Täter zum Vater haben. Zwar gilt im Sinne des Kindeswohlbegriffs ein Recht des Kindes am Elternteil und dessen Recht am Kind. Doch dies setzt grundsätzlich eine entwicklungsfördernde Elternschaft voraus. Für Gewalt gilt das nicht.

Schützen Mütter ihre Kinder vor Gewalt, so gelten eigene Vorzeichen. Eine Mutter, die schützt und in diesem Zusammenhang Umgänge infrage stellt, sieht sich häufig mit dem Vorwurf der Entfremdung konfrontiert. Besonders dann, wenn auch Kinder diese Umgänge ablehnen. Im Kontext folgen häufig weitere Vorwürfe wie Bindungsintoleranz, eine zu enge Mutter-Kind-Bindung oder ein, über die belastete Mutter geschaffener, Loyalitätskonflikt für das Kind.
Da Gewalt an der Mutter in sich jedoch immer eine Kindeswohlgefährdung1 darstellt und schwere Folgen für die kindliche Entwicklung birgt, darf das bei Gewalt nicht gelten.

Gerichte haben dem Grundsatz nach entschieden, dass eine Verweigerung des Kindes, den Umgang wahrzunehmen, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Beeinflussung der Mutter zurückgeführt werden kann. Der Vorwurf einer Beeinflussung ist grundsätzlich infrage zu stellen.

Referenzurteile im Kontext in der Übersicht:

  • 2026 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch den anderen Elternteil zurückgeführt werden. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5.1.2026, Az. 7 UF 88/25

  • 2024/2025 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    Kinderschutzrechtliche Maßnahmen (Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung) dürfen nicht der Bestrafung eines Elternteils dienen. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.1.2025, Az. 1 UF 186/24

  • 2023 Bundesverfassungsgericht

    Dem Inhalt nach:
    Eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung fehle dann, wenn diese damit begründet werde, dass ein Elternteil dem anderen die Kinder entfremde. Damit werde inhaltlich auf das fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (PAS) zurückgegriffen. Nach dem derzeitigem Stand der Fachwissenschaft bestehe kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils.

    Beschluss des BVerfG vom 17.11.2023, BvR 1076/23

DISCLAIMER – Dieser Beitrag ersetzt in keiner Weise eine Rechtsberatung und stellt keine verbindliche rechtliche Beratung dar. Die vorliegenden Informationen sind frei verfügbar abgebildet. Sie dienen als Grundlage der individuellen Weiterbildung und müssen fallbezogen immer mit jeweiligen Rechtsbeiständ:innen besprochen und verfahrenssicher integriert werden.

  1. Deutscher Bundestag. Wissenschaftliche Dienste. Dokumentation. Gewalt in Paarbeziehungen und die Folgen für Kinder und Jugendliche. Aktuelle Studienlage @2024, Deutscher Bundestag/WD 8 - 3000 - 033/24

Argomento Stimme gegen Gewalt

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