Passa al contenuto principale

Verzicht auf die Erstattung von Vollstreckungskosten

Ersucht die Behörde A die Behörde B um Vollstreckungshilfe, ersetzt die Behörde A der Behörde B grundsätzlich die in diesem Zuge entstandenen und uneinbringlichen Vollstreckungskosten (vgl. z. B. § 4 Abs. 6 S. 1 SächsVwVG (Si apre in una nuova finestra)). Ersuchen sich die Behörden A und B jedoch regelmäßig und gegenseitig um Vollstreckungshilfe, verzichten sie ggf. beiderseits auf die Geltendmachung der Vollstreckungskosten (vgl. z. B. § 4 Abs. 6 S. 4 SächsVwVG (Si apre in una nuova finestra)). In diesem Zusammenhang erreichte mich die Frage, wie sich ein derartiger Verzicht auf das Verhältnis zum jeweiligen Schuldner auswirkt.

0 commenti

Vuoi essere la prima persona a commentare?
Abbonati a Martin Benner (#HoltDasGeldRein) e avvia una conversazione.
Sostieni