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Einmalbedarfe im pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO

Bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) berücksichtigen Vollstreckungsgerichte immer wieder auch einmalige Bedarfe des Schuldners, indem sie ihm einen Zuschlag von in der Regel 10% des Regelbedarfs gewähren (zur Zeit also 56,30 € monatlich). Tatsächlich findet sich diese Auffassung in einem aktuellen Kommentar zur Zivilprozessordnung, auf den sich die Vollstreckungsgericht zum Teil beziehen. Doch trifft diese Auffassung tatsächlich zu?

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