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Zigtausende Euro: Wie Täter von ihren Anwälten in die Kostenfalle getrieben werden

Schnell mit Kosten im fünfstelligen Bereich sind Menschen konfrontiert, die als Täter*innen von ihren Anwält*innen schlecht beraten und in aussichtslose Verfahren getrieben werden. Aus unserer Sicht gleicht das Missbrauch gegenüber denen, die sie vertreten. An einem konkreten Beispiel der Kanzlei GEISTWERT zeigen wir, wieso uns das nicht egal ist - auch wenn es sich dabei um Personen handelt, die uns öffentlich herabgewürdigt haben.

Seit wir im Spätsommer 2025 mit unserer rechtlichen Notwehr gegen Hass im Netz begonnen haben, hat sich unser Bild vom Rechtssystem doch etwas gewandelt – aber leider nicht zum Positiven. Insbesondere jenes von einigen Rechtsanwält*innen. Denn diese sollten schließlich im Interesse ihrer Mandant*innen agieren. Manche Vorgangsweise verhärtet bei uns jedoch den Eindruck, dass sie primär auf ihren eigenen Verdienst fokussiert sind und damit ihre Klient*innen in eine gefährliche Kostenfalle treiben.

Grundsätzlich könnte uns das egal sein, immerhin geht es hier um Menschen, die uns öffentlich beleidigt, beschimpft, bedroht oder diffamiert haben. Aber wir sind nicht rachsüchtig. Und wir wünschen keiner Person etwas Schlechtes, nicht mal jenen, die uns angegriffen und oder gekränkt haben. Wir wollen lediglich unser Recht durchsetzen, das Netz von Hasskommentaren über uns gesäubert haben und dann kann die Causa für uns auch schon wieder erledigt sein.

Nicht nur FPÖ-Anwälte betroffen

Einige der Erlebnisse in den letzten Monaten haben uns allerdings hochgradig irritiert. Denn es gibt eine Reihe von Rechtsanwälten, die ihre Mandant*innen zu Verfahren ermutigen, die sie kaum gewinnen können. Entweder wissen diese Anwälte es nicht besser, dann sind mangelt es ihnen an der notwendigen Kompetenz und sollten ihren Klient*innen kein Honorar verrechnen. Oder sie machen es absichtlich, dann könnte sich die Standesvertretung mal mit ihnen befassen.

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Und wir sprechen hier nicht unbedingt nur von jenen FPÖ-nahen Staranwälten, die mit den immer gleichen Schriftsätzen versuchen in der ersten Instanz vor einem Bezirksgericht einen vorläufigen Punktsieg zu erringen – wissend, dass sie in der höheren Instanz dann dennoch gegen uns verlieren werden. Das haben wir inzwischen zur Genüge erlebt und trotzdem scheint es bei ihnen keinen Lerneffekt zu geben.

Ein glasklarer Fall von übler Nachrede

Der aktuelle Fall hat ausnahmsweise mal nichts mit der FPÖ zu tun. Es geht um eine Person, die sich öffentlich kreditschädigend über uns geäußert hat. Und zwar so, dass wir einschreiten mussten. Immerhin geschah die Aussage im Kontext einer Diskussion über unwahre Behauptungen, die vor rund einem Jahr über uns verbreitet wurden. Wir wollen das jetzt nicht wiederholen, aber nur so viel: Wenn es um Vorwürfe über den höchstpersönlichen Lebensbereich und unsere Familie geht, gibt’s bei uns keine Toleranz.

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Wie in diesen Fällen vorgesehen brachten wir zunächst eine Unterlassungsklage ein. Heißt: Wir wollten erreichen, dass die betreffende Person es unterlässt, ähnliche Behauptungen noch einmal aufzustellen. Statt das hinzunehmen, sich zu entschuldigen und einen Vergleich mit uns anzustreben, engagierte die Täterin einen Anwalt. Und zwar einen, der eine sehr eigenwillige Form der Verfahrensführung aufweist.

Eine Wiener Kanzlei

Die von der Beklagten beauftragte Kanzlei GEISTWERT – Kletzer, Messner, Mosing, Schnider, Schultes aus Wien, argumentierte in ihrem Schriftsatz, dass es sich bei dem Kommentar um eine Wertung und nicht um eine Tatsachenbehauptung gehandelt hätte. Das sah nicht nur unser Anwalt anders, sondern auch das Landesgericht Korneuburg. Dieses fasste nämlich am 16. März ein recht eindeutiges Urteil zur Causa.

Das LG Korneuburg fasste ein erstinstanzliches Urteil

Demnach erfüllt der Kommentar der Beklagten sowohl den Tatbestand der Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB) als auch jenen der Kreditschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB). Im konkreten führte das Gericht aus: „Die Äußerung ist geeignet, den wirtschaftlichen Ruf und das soziale Fortkommen des Klägers als Publizist zu schädigen. (…) Das Recht auf Meinungsfreiheit deckt keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Keine Ahnung oder kein Gewissen?

Besonders bemerkenswert ist der von der Kanzlei GEISTWERT erhobene Verjährungseinwand. Sie argumentierte, der Anspruch sei nach einem Jahr verjährt. Dieser Einwand war aber gleich doppelt falsch. Erstens hat die Kanzlei offenbar übersehen, dass die einjährige Verjährungsfrist schon vor zwei Jahren aufgehoben wurde. Zweitens - und das wiegt schwerer - hätte die einjährige Frist selbst nach der alten Rechtslage hier nie gegolten. Denn sie betraf ausschließlich reine Ehrenbeleidigungen. Sobald die Äußerung zugleich eine unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptung enthielt, kam schon immer die dreijährige Frist des § 1489 ABGB zur Anwendung.

Auszug aus dem Urteil des Gerichts

Und genau das liegt hier vor: Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass der Kommentar der Beklagten nicht bloß eine Ehrkränkung darstellt, sondern die konkrete unwahre Tatsachenbehauptung enthält, Sebastian habe als „tyrannisierender Partner“ häusliche Gewalt ausgeübt. Die einjährige Frist war also von vornherein falsch - unabhängig davon, ob man die Gesetzesnovelle kennt oder nicht. Dass beides einer Kanzlei entgeht, die sich als spezialisiert auf geistiges Eigentum und Medienrecht präsentiert, spricht für sich.

Die nunmehr erstinstanzlich Verurteilte steht jetzt schon vor einem Kostenberg von bis zu 10.000 Euro, sollte das vorliegende Urteil rechtskräftig werden. Darin umfasst sind die von ihren Anwälten völlig unnötig herbeigeführten Gebühren und Verfahrenskosten, die Honorare beider Anwälte und so weiter. Nun aber erhält die Verurteilte auch noch eine Privatanklage von uns, samt Strafantrag wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) und der Forderung von Schadenersatz. Dadurch steigen die Kosten erheblich.

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Es ist noch nicht zu Ende

Je nachdem, wie sie diesmal rechtlich beraten wird von der Wiener Kanzlei GEISTWERT, entstehen ihr weitere Kosten von 5.000 bis 15.000 Euro. Im schlimmsten Fall, wenn sie uns also zwingt durch alle Instanzen zu gehen, endet sie mit einer Verurteilung und Kosten von bis zu 20.000 Euro. Und wofür das Ganze? Es ist nicht so, als wäre das nicht absehbar gewesen. Und es ist nicht so, als hätte man das nicht verhindern können.

Denn bei der mündlichen Verhandlung bot unser Anwalt auf Ersuchen des Gerichts noch einmal einen Vergleich an. Bereits im Vorfeld hatten wir angeboten, uns außergerichtlich zu vergleichen, um Kosten für beide Seiten zu vermeiden. So wie wir das in vielen Fällen anbieten. Mit einem mäßigen vierstelligen Betrag - trotz des bisherigen Verfahrensaufwandes - wäre die ganze Causa erledigt gewesen. Doch der gegnerische Anwalt wies das Angebot brüsk zurück und bestand auf dem Prozess.

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Appell an die Vernunft

Es ist nicht das erste Mal, dass wir ein derartiges Vorgehen erleben und wohl auch nicht das letzte Mal. Und so fragen wir uns unweigerlich: Wissen diese Anwälte nicht, was sie tun - oder ist es ihnen als Geschäftsmodell schlicht egal, solange die Rechnung bezahlt wird? Wir wissen es nicht. Aber wir können an die Vernunft der Beklagten appellieren, Verantwortung zu übernehmen. Jeder von uns kann einmal einen Fehler machen.

Dann sollte man dazu stehen und Verantwortung übernehmen. Wer aber glaubt einen besonders findigen Anwalt gefunden zu haben, der sollte bedenken, dass am Ende sogar über 20.000 Euro an Kosten stehen könnten. Ist es das wirklich wert? Wir finden nicht. Sollte man also ein Schreiben von unserem Anwalt erhalten, dann sollte man an der angegebenen Nummer anrufen und eine Einigung suchen.

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Kategorie Vor Gericht

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