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Berechnung bei Bezügen nach § 850a ZPO (I)

[Aktualisierte Fassung vom 26.12.2024] Erläuterungen zur Berechnungsweise finden sich bei BAG, Urteil vom 17.04.2013, Az. 10 AZR 59/12 (Öffnet in neuem Fenster). Danach ist das Arbeitseinkommen i. S. d. § 850a ZPO (Öffnet in neuem Fenster) zunächst in der unpfändbaren Bruttohöhe vom Gesamteinkommen abzuziehen. Danach sind die Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge fiktiv für das Bruttoeinkommen des Restbetrages zu berechnen. Beispielhaft sieht das wie folgt aus:

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