[Aktualisierte Fassung vom 21.04.2024] Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat wegen einer gewöhnlichen Geldforderung das Guthaben des Schuldners auf seinem Pfändungsschutzkonto gepfändet. Der Schuldner beantragt daraufhin beim Amtsgericht bzw. der Vollstreckungsbehörde, dass eine von ihm erfüllte Unterhaltspflicht bei der Berechnung des pfandfreien Betrages berücksichtigt, d. h. him auf seinem Pfändungsschutzkonto ein entsprechender Erhöhungsbetrag gewährt wird. Hat der Schuldner Anspruch auf eine entsprechende Entscheidung?
Datum
21.04.2024
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