Der Schuldner Ingo Notlage ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Er erzielt Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung von 1.400 € netto und erhält daneben Pflegegeld nach §§ 33 (Öffnet in neuem Fenster), 39 SGB VIII (Öffnet in neuem Fenster) von monatlich 1.284 € für ein Pflegekind in seinem Haushalt.
Ist das Pflegegeld pfändbar oder bei der Lohnpfändung zumindest auf den pfandfreien eigenen notwendigen Schuldnerunterhalt anrechenbar?
Datum
06.12.2025
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