Vor allem in den Ergebnissen eines Kontenabrufs nach § 93 AO (Öffnet in neuem Fenster) tauchen immer wieder Institute auf, bei denen der Schuldner über ein Wertpapierdepot verfügen könnte, z. B. Deka (Öffnet in neuem Fenster) oder DWS (Öffnet in neuem Fenster). Ggf. finden sich entsprechende Angaben auch im Vermögensverzeichnis des Schuldners. Wie können Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörden darauf zugreifen?
Datum
04.05.2022
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