Mehrere minderjährige Kinder haben unabhängig voneinander das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Für das zuerst pfändende Kind wurde der pfandfreie eigene notwendige Unterhalt des Schuldners auf 1.200 € festgesetzt. Im Beschluss des später pfändenden Kindes lautet diese Festsetzung auf 1.250 €. Nach beiden Beschlüssen sind außerdem 1/2 des Mehrbetrags unpfändbar.
Ist der pfandfreie eigene notwendige Unterhalt des Schuldners auf Antrag des später pfändenden Kindes einheitlich auf 1.200 € festzusetzen? Ist die Festsetzung auf „1/2 des Mehrbetrags“ richtig? Nach welcher Norm würde das später pfändende Kind eine Änderung der Quote beantragen?
Datum
24.02.2026
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