Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde beabsichtigte, eine Lohnpfändung vornehmen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde dem Arbeitgeber am 25.11.2025 zugestellt. Nachdem der Drittschuldner zur Abgabe der Drittschuldnererklärung erinnert worden war, teilte der Rechtsanwalt der Drittschuldnerin mit, die Pfändung sei nicht wirksam. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei im Ladenlokal vom Schuldner entgegengenommen worden.
Liegt der Drittschuldner richtig?
Datum
14.12.2025
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