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Unterstützung einzelner Personen durch eine gUG

Unterstützungsleistungen einer gemeinnützigen UG (gUG) zugunsten einer einzelnen Person können nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie eindeutig in einen gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zweck nach der Abgabenordnung eingebettet und satzungsmäßig gedeckt sind. Entscheidend sind dabei Satzung, tatsächliche Geschäftsführung und der geförderte Personenkreis.

Grundvoraussetzungen der Gemeinnützigkeit

  • Die gUG muss laut Satzung einen Zweck aus § 52 AO (gemeinnützig), § 53 AO (mildtätig) oder kirchliche Zwecke verfolgen, und das Finanzamt muss diese Satzung als gemeinnützig anerkennen.

  • Die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Zweck dauerhaft realisieren; andernfalls kann der Gemeinnützigkeitsstatus entzogen und Steuervergünstigungen rückgängig gemacht werden.

Förderung der Allgemeinheit vs. Einzelperson

  • Gemeinnützig ist nur die Förderung der Allgemeinheit, d. h. der begünstigte Personenkreis darf nicht „fest abgeschlossen“ sein (z. B. nur eine bestimmte Familie oder Belegschaft).

  • Der Bundesfinanzhof verlangt, dass im Grundsatz jedermann Zugang zu den Leistungen hat oder der geförderte Personenkreis zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit erkennbar ist; reine Förderung einzelner fest bestimmter Personen gilt nicht als Förderung der Allgemeinheit.

Wann Unterstützung einzelner Personen möglich ist

  • Im Rahmen mildtätiger Zwecke (z. B. Unterstützung finanziell oder gesundheitlich hilfsbedürftiger Personen) darf die gUG auch ganz konkret einzelne Personen fördern, wenn die Satzung dies vorsieht und die Bedürftigkeit nachweisbar geprüft wird.

  • Die Auswahl der unterstützten Personen muss nach objektiven, in der Satzung oder internen Richtlinien verankerten Kriterien erfolgen (z. B. Einkommensgrenzen, soziale Notlage) und darf nicht an persönliche Nähe, Gesellschafterstatus oder wirtschaftliche Eigeninteressen anknüpfen.

Selbstlosigkeit und Verbot eigenwirtschaftlicher Zwecke

  • Die Förderung muss selbstlos erfolgen, d. h. es dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (z. B. Vorteile für Gesellschafter, deren Angehörige oder verbundene Unternehmen) verfolgt werden.

  • Zu hohe Vergütungen oder Leistungen an nahestehende Personen können als verdeckte Gewinnausschüttung oder Verstoß gegen die Selbstlosigkeit gewertet werden und zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Praktische Punkte, die du beachten solltest

  • Prüfen: Steht der gewünschte Unterstützungszweck (z. B. Unterstützung Bedürftiger, Bildungsförderung) klar und hinreichend konkret in der Satzung, einschließlich Art der Leistung (Geld, Sachleistungen, Stipendien etc.)?

  • Dokumentation: Für jede Unterstützung sollten Zweck, Auswahlkriterien, Bedürftigkeitsnachweise, Entscheidung und Auszahlung schriftlich dokumentiert werden, um dies bei einer Betriebsprüfung nachweisen zu können.

  • Vermeidung von Kollisionsfällen: Unterstützungen an Gesellschafter, Geschäftsführer, deren Angehörige oder eng verbundene Personen sind besonders kritisch und sollten nur in eng begrenzten, klar nachweisbar mildtätigen Ausnahmefällen und unbedingt mit steuerlicher/ rechtlicher Beratung erfolgen.

Kategorie Individuelle Themen

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