
Das sagt die KI dazu:
Ja, aber nur in sehr engen Grenzen und nicht „frei Schnauze“.
Grundsatz: Elektronische Übermittlung ist Pflicht
Arbeitgeber müssen Lohnsteuerbescheinigungen grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (§ 41b EStG, ELSTER/Lohnprogramm).
Der Arbeitnehmer erhält dann nur einen Ausdruck bzw. eine elektronische Kopie dieses Datensatzes; dieser Ausdruck folgt einem amtlich vorgeschriebenen Muster.
Eine selbst „gebastelte“ Bescheinigung (Word, Excel, eigener Aufbau) ist steuerlich nicht zulässig und wird vom Finanzamt nicht als Lohnsteuerbescheinigung anerkannt.
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Datum
25.02.2026
Kategorie
Individuelle Themen
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