Hin und wieder kommen Grundbuchämter auf seltsame Ideen. Zum Beispiel, dass eine Zwangssicherungshypothek für eine öffentliche-rechtliche Forderung nur dann in das Grundbuch eingetragen werden könne, wenn ein Zusammenhang mit dem Grundstück bestehe. Danach soll beispielsweise eine Hundesteuerforderung ausgeschlossen sein. Trifft diese Auffassung zu?
Date
August 31, 2022
0 comments
Would you like to be the first to write a comment?
Become a member of Martin Benner (#HoltDasGeldRein) and start the conversation.