Der Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG erfolgt bekanntlich auf das jeweilige Land, das damit Unterhaltsgläubiger ist. Aber wie ist das Land z. B. im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu bezeichnen? Muss im Modul A (der Anlage 5 zur ZVFV (Opens in a new window)) auch eine Anschrift des Landes angegeben werden?
Date
November 20, 2025
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