Der BGH hat mit Beschluss vom 31.05.2023, Az. XII ZB 190/22 (Opens in a new window), entschieden, (Opens in a new window) dass § 7a UVG nicht nur die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger untersage. Für den Beistand und andere Klauselerteilungsorgane stellen sich vor diesem Hintergrund (bis zur Aufhebung von § 7a UVG) mehrere Fragen: Muss das Land bzw. die Unterhaltsvorschusskasse beim Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einem SGB-II-Bezug des Schuldners vortragen? Steht die Rechtsausübungssperre des § 7a UVG einer Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel — ggf. auf Einwand des Schuldners — entgegen?
Date
April 15, 2024
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