Teilweise sind Vollstreckungsbehörden befugt, dem Schuldner die Vermögensauskunft selbst abzunehmen, siehe z. B. § 17 Abs. 5 SächsVwVG (Opens in a new window) oder § 22a VwVG LSA (Opens in a new window). Möglicherweise ist diese Vermögensauskunft jedoch nachbesserungswürdig. Dann stellt sich die Frage, ob die Vollstreckungsbehörden die Nachbesserung selbst durchführen darf oder auf Antrag eines anderen Gläubigers sogar durchführe muss.
Date
October 11, 2022
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