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Teilweise sind Vollstreckungsbehörden befugt, dem Schuldner die Vermögensauskunft selbst abzunehmen, siehe z. B. § 17 Abs. 5 SächsVwVG (Opens in a new window) oder § 22a VwVG LSA (Opens in a new window). Möglicherweise ist diese Vermögensauskunft jedoch nachbesserungswürdig. Dann stellt sich die Frage, ob die Vollstreckungsbehörden die Nachbesserung selbst durchführen darf oder auf Antrag eines anderen Gläubigers sogar durchführe muss.

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