Skip to main content

Werden für die Nutzung kommunaler Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (“Elternbeiträge”) erhoben, stellt sich im Rahmen der Beitreibung die Frage, nach welchen Bestimmungen sich die Zahlungsverjährung dieser Forderungen richtet. Gelten dafür die §§ 228 ff. AO (Opens in a new window) i. V. m. dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz, weil es sich um Benutzungsgebühren handelt?

0 comments

Would you like to be the first to write a comment?
Become a member of Martin Benner (#HoltDasGeldRein) and start the conversation.
Become a member