
Während meines Aufenthalts in Berlin erreichte mich am Dienstag vormittag, 27.01.26 eine Mitteilung:
Der Landtagsabgeordnete Florian Wahl (SPD) erhielt eine Antwort auf die bereits im Dezember 2025 gestellte kleine Anfrage (Opens in a new window) zur geplanten Meldeverordnung in Baden-Württemberg (Opens in a new window). Nach dem Willen des CDU-geführten Innenministeriums soll ab dem 1.November 2026 bei allen Personen, die das Selbstbestimmungsgesetz genutzt haben, auch der frühere Vorname und frühere Geschlechtseintrag erfasst werden. Konkret heißt es in der Verordnung vom 17.11.2025 in Artikel 1 Nummer 4:

Im erwähnten §8 der aktuellen Meldeverordnung (Opens in a new window) heißt es derzeit, dass sämtliche Daten auch an örtliche Polizeibehörden und das LKA übermittelt werden, hier sollen dann künftig auch ab 01.11.2026 frühere Vornamen und früherer Geschlechtseintrag übermittelt werden:

Die aktuelle Fassung des §8 soll vom 18.11.2025 bis zum 31.10.2026 in Kraft sein. Ab dem 01.11.2026 soll dann auch die Änderung in Kraft treten.
Die trans* Aktivistin Anna Roth machte darauf aufmerksam (Opens in a new window). Florian Wahl (SPD) stellte anschließend eine kleine Anfrage an die Landesregierung (Drucksache 17 / 10085 vom 18.12.2025) (Opens in a new window). Die SPD ist in BaWü in der Opposition.
Am 26.01.26 kam nun die Antort des Innenministeriums (IM), welche mir am 27.01.26 zugeleitet wurde. Darin behauptet das IM, dass es zwar ein Offenbarungsverbot gebe, welches die Personen vor unfreiwilliger Offenbarung oder das Ausforschen früherer Vornamen oder Geschlechtseintrag schützen soll. Allerdings habe der Gesetzgeber kein Offenbarungsverbot für amtliche Stellen für die Datenverarbeitung vorgesehen.

Inhaltlich ist das soweit korrekt, denn im SBGG Gesetzestext sind amtliche Register und amtliche Informationssysteme sogar explizit erwähnt, dass diese vom Offenbarungsverbot ausgenommen sind, wenn es “im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung … erforderlich ist”

Für behördliche Datenverarbeitung wurde im SBGG eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Diese beinhaltet jedoch nicht das aktive Einführen von neuen Datenfeldern zur dauerhaften Offenbarung. Sondern Sinn und Zweck ist es Behörden zu erlauben bestehende Registerdaten zu offenbaren, falls es dafür einen Bedarf gibt.
Eine detailliertere Einordnung und das vollständige Dokument inkl. der Antworten auf die kleine Anfrage von Florian Wahl, werde ich zu einem späteren Zeitpunkt posten.
Wenn dir meine Arbeit gefällt, dann freue ich mich über deine Unterstützung: