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Kann ich als UG / GmbH auch die Ist-Versteuerung wählen - oder ist die Soll-Versteuerung Pflicht?

Nein, die Soll-Versteuerung ist nicht zwingend Pflicht für dich als UG oder GmbH – du kannst auf Antrag die Ist-Versteuerung beantragen, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr unter 600.000 Euro lag.

Unterschiede zwischen Soll- und Ist-Versteuerung

Bei der Soll-Versteuerung (Regelfall nach § 16 UStG) entsteht die Umsatzsteuer schon mit Rechnungsstellung, also bevor du Geld vom Kunden erhältst – du finanzierst die Steuer quasi vor.

Du kannst zur Ist-Versteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG) wechseln, da entsteht die Steuer erst, wenn die Zahlung eingeht; das spart Liquidität, besonders bei langen Zahlungsfristen.

Für UG und GmbH als buchführungspflichtige Unternehmen gilt die Grenze von 600.000 Euro Umsatz – bei Überschreitung oder hohem Gewinn (z. B. 60.000 Euro) fällt die Ist-Option weg.

Voraussetzungen und Antrag

Du musst beim Finanzamt einen formlosen Antrag stellen mit deiner Steuernummer, dem gewünschten Startdatum und Nachweis des Vorjahresumsatzes.

Das Finanzamt prüft und genehmigt schriftlich – bei Negründung kannst du es direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angeben.

Achte beim Wechsel: Offene Rechnungen nicht doppelt versteuern und Vorsteuer bleibt immer nach Soll-Prinzip abziehbar.

Vor- und Nachteile für dich

  • Vorteil Ist: Keine Steuervorfinanzierung, ideal bei unzuverlässigen Zahlern oder Start-ups.​

  • Nachteil Ist: Mehr Aufwand, da du Zahlungseingänge tracken musst; bei vielen Rechnungen administrativ aufwändig.​
    Für kleine UGs wie deine oft sinnvoll, aber bei Wachstum zurück zur Soll.

Topic Individuelle Themen

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