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Karenzfrist für den Jahresabschluss 2024: Wichtige Fristverlängerung

Das Bundesamt für Justiz hat für den Jahresabschluss 2024 eine Gnadenfrist bis Mitte März 2026 gewährt. Dadurch verschiebt sich der Beginn von Ordnungsgeldverfahren in die zweite Märzhälfte. Unternehmen erhalten so mehr Zeit zur Einreichung beim Unternehmensregister.

Gesetzliche Offenlegungspflichten

Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AGs oder GmbH & Co. KG müssen ihren Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Bilanzstichtag offenlegen. Für das Geschäftsjahr 2024 mit Kalenderjahr-Ende gilt die reguläre Frist bis 31. Dezember 2025. Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie nur hinterlegen oder offenlegen.

Die Gnadenfrist im Detail

Durch die Verschiebung der Bußgeldverfahren bis etwa 15. März 2026 entfällt zunächst die Mindeststrafe von 2.500 Euro bei verspäteter Einreichung. Dies folgt auf Lobbyarbeit von Berufsverbänden wie der Bundessteuerberaterkammer aufgrund der Belastung durch Digitalisierung und CSRD-Anforderungen. Die Maßnahme gilt letztmalig; für 2025-Abschlüsse droht ab 31. Dezember 2026 strikte Durchsetzung.

Handlungsempfehlungen

Nutzen Sie die Zeit bis Mitte März 2026 für die elektronische Einreichung im Unternehmensregister. Prüfen Sie Pflichten je Unternehmensgröße und -form genau. Bei Unsicherheiten konsultieren Sie einen Steuerberater, da steuerliche Fristen (z. B. bis 30. April 2026) unabhängig bleiben.


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