
Das sagt die KI dazu:
Ja, aber nur in sehr engen Grenzen und nicht „frei Schnauze“.
Grundsatz: Elektronische Übermittlung ist Pflicht
Arbeitgeber müssen Lohnsteuerbescheinigungen grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (§ 41b EStG, ELSTER/Lohnprogramm).
Der Arbeitnehmer erhält dann nur einen Ausdruck bzw. eine elektronische Kopie dieses Datensatzes; dieser Ausdruck folgt einem amtlich vorgeschriebenen Muster.
Eine selbst „gebastelte“ Bescheinigung (Word, Excel, eigener Aufbau) ist steuerlich nicht zulässig und wird vom Finanzamt nicht als Lohnsteuerbescheinigung anerkannt.
Du benötigst noch den Zugang zu unseren Inhalten?
Dann fordere hier kostenfrei Deinen Gratis-Zugang an! (Opens in a new window)
Date
February 25, 2026
Topic
Individuelle Themen
0 comments
Would you like to be the first to write a comment?
Become a member of PLUSIDEE and start the conversation.