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#105 Vorstandstätigkeit & Vergütung

Das Tätigkeitsfeld ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder für einen gemeinnützigen (Opens in a new window)eingetragenen Verein ist breit gefasst: Es umfasst die rechtliche und tatsächliche Leitung des Vereins, die Vertretung nach außen (§ 26 BGB), die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, strategische und operative Entscheidungen, die Aufsicht über etwaige angestellte Geschäftsführung oder Mitarbeitende, die Einhaltung von Satzung, Gemeinnützigkeits- und Haftungsvorgaben sowie organisatorische Alltagsaufgaben wie Korrespondenz, Buchführungsaufsicht oder Repräsentationstermine. Diese Organtätigkeit ist von ihrem Wesen her Führungs- und Verantwortungsarbeit, nicht operative Mitarbeit im engeren Sinne.

Der weit überwiegende Teil dieser Tätigkeit bleibt unvergütetes Ehrenamt. Nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB ist die Vorstandstätigkeit im Verein im Grundsatz unentgeltlich; allenfalls echter Auslagenersatz ist ohne Weiteres zulässig.

Als Ausgleich wird eine Haftungsbeschränkung mit Beweislastumkehr nach § 31a BGB (Opens in a new window) gewährt. Zunächst galt dies nur für Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind. Dies wurde ausgedehnt auf Vorstandsmitglieder, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 3 300 Euro jährlich (2026) nicht übersteigt. Diese Vorstände haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Jede Vergütung – ob Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale, Aufwandsentschädigung oder ein gesondertes Honorar – bedarf einer ausdrücklichen Grundlage in der Satzung sowie eines ordnungsgemäßen Beschlusses des zuständigen Gremiums (i. d. R. der Mitgliederversammlung). Fehlt diese Grundlage, sind Zahlungen an Vorstandsmitglieder unzulässig und können sowohl zivilrechtliche Rückforderungsansprüche als auch gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken (Mittelfehlverwendung, § 55 AO) auslösen.

“Schon in der Satzung sollten Vergütungsmöglichkeiten grundsätzlich “angelegt” sein. Jüngere Menschen sind deutlich weniger bereit, Zeit und Verantwortung in eine gemeinnützige Organisation selbstlos einzubringen. Viele können sich das Ehrenamt auch finanziell nicht leisten. Neue Vorstandsmitglieder - ohne jede Vergütung - sind nur schwer zu finden.”

Gleichzeitig muss der Verein sich diese Vergütung finanziell leisten können. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung könnte sich daraus eine Grundsatzdebatte über die Zukunft des Vereins entwickeln. Der Vorstand sollte sich darauf vorbereiten. Gerne empfehle ich dafür die Angebote des “Haus des Stiftens”. (Opens in a new window)

“Nur ein aktiver, öffentlich sichtbarer Verein kann Mitglieder und Spenden einwerben. Dafür sind motivierte und innovative Vorstände wichtig. Beides steht in Wechselwirkung.”

Abzugrenzen ist die Organtätigkeit des Vorstands von allgemeinen Mitgliedspflichten aller Vereinsmitglieder, etwa satzungs- oder beschlussmäßig vorgesehenen Arbeitsstunden, Pflichteinsätzen oder Diensten (z. B. bei Vereinsfesten, im Spielbetrieb oder bei der Pflege der Gemeinschaftsräume / Vereinsanlagen). Solche Mitgliedspflichten beruhen auf der Mitgliedschaft selbst, nicht auf einer Organstellung, und unterliegen eigenen Regeln (insb. zur Zumutbarkeit, zu Ersatzzahlungen bei Nichtleistung und zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ablösebeträgen).

Übt ein Vorstandsmitglied daneben auch „normale“ Mitgliedsdienste aus, sind beide Rollen – Organfunktion einerseits, Mitgliedspflicht andererseits – sauber zu trennen, da für sie unterschiedliche rechtliche und steuerliche Maßstäbe gelten.

Vergütungsformen im Überblick

Nach der Paywall finden Sie eine kleine Tabelle möglicher Vergütungen. die ein gemeinnütziger Verein an Aktive auszahlen darf. Zudem weise ich auf einige monitäre Vorteile, die ein gemeinnütziger Verein nutzen kann.

https://drive.google.com/file/d/143-apbjlShzAPE5RaGYlZ5ulFU2G1iBE/view?usp=sharing (Opens in a new window)

Jede:r muss die vereinnahmte Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale in der eigenen Einkommenssteuererklärung unter Anlage N angeben - auch wenn diese im Ergebnis steuerfrei bleibt! Das Finanzamt kann Nachweise fordern (Satzung, Beschluss, Vertrag).
Das persönliche Engagement für einen gemeinnützigen Verein findet zudem Wertschätzung in vielen Kommunen (z.B. Ehrenamtsempfang, Ehrenamtskarte vieler Bundesländer mit Vergünstigungen).

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat für den Verein folgende monitäre Vorteile:

  • Der gemeinnützige Verein (Opens in a new window)ist im ideelen Bereich von der Körperschaftssteuer befreit. Alle Einnahmen können und müssen für den Satzungszweck verwendet werden.

  • Fördermittel und Spenden können für den jeweiligen Satzungszweck eingeworben werben.

  • Kostenfreie Schulungen zur “Professionalisierung” oder Vernetzungsangebote können in Anspruch nehmen:
    » Organisationen für Bürgerschaftliches Engagement
    » Haus des Stiftens (Opens in a new window) oder ähnliche
    » Pfennigparade (Opens in a new window) oder ähnliche

  • GEMA - Gebühren für Veranstaltungen ermäßigt oder befreit » LINK für Bayern (Opens in a new window)

  • vergünstige Versicherungen (Haftpflicht, Unfall) » LINK (Opens in a new window)und individuelle Beratung über jeweiligen Verband

  • vergünstige Kontoführungsgebühr

  • ermäßigte Notar-, und Registergerichtgebühren

  • vergünstige Software-Lizenzen über Anbieter (erfragen)

  • vergünstigte Nutzungsgebühren für Gemeindesäle, Sportstätten (erfragen)

In den frühen Projektphasen entsteht oft die Idee, einen gemeinnützigen Verein zu gründen: Fördermittel und Spenden scheinen sich leicht einwerben zu lassen.

Mit der Zeit lässt häufig die Begeisterung nach; die Vereinsmitglieder fühlen sich kaum noch für das Miteinander und das Gelingen verantwortlich und geben die Verantwortung gern an den Vorstand ab. Dem ist frühzeitig entgegenzuwirken. Neben dem monitären Ausgleich sind persönliche Wertschätzung, gutes Teamklima und gemeinsame Erfolgserlebnisse wichtig, um sich nachhaltig als Vorstand und Mitglied für den Verein zu engagieren. Der Generationenwechsel mit neuen Ideen ist rechtzeitig einzuleiten.

Ich spreche aus persönlichen Erfahrungen 😉.

Angelika Majchrzak-Rummel
Rechtsanwältin, (Wohn)Projektberaterin

https://wonderl.ink/@angelika.maj_rml (Opens in a new window)

 

Topic Steuern & Geld

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