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Erfolg: Gericht geht bei Verbreitung von Grosz-Posting von übler Nachrede aus

Jeden diffamieren, jeden verleumden.“ – So beginnt ein Posting des FPÖ- & AfD-nahen Bloggers Gerald Grosz auf Facebook, welches dieser im August 2025 auf seinem Profil verbreitet hatte. Hunderttausende Menschen haben es zu sehen bekommen, rund 1.400 Menschen haben sich an seiner Verbreitung direkt oder indirekt beteiligt.

In dem Posting wurde Veronika – wie auch Sebastian – gleich mehrfach beleidigt, herabgewürdigt und diskreditiert. Ihr Kampf gegen Drohungen, Gewaltaufrufe und andere strafrechtlich relevante Kommentare gegen sie im Netz wurde von Grosz darin zur Geschäftemacherei umgedeutet.

Ein nicht nur aus moralischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht unhaltbarer Vorwurf, der Grosz mittlerweile gerichtlich per einstweiliger Verfügung untersagt wurde. Die Causa liegt zur Entscheidung beim Oberlandesgericht Wien. Doch bei diesem Fall dürfte es nicht bleiben, denn die Angelegenheit ist weitaus größer.

https://steady.page/de/bohrnundmena/posts/1def552d-4303-4c34-9d63-dba561fb263d (Abre numa nova janela)

Richtungsweisende Entscheidung in Vorarlberg

Denn auch die rund 1.400 Menschen, die sich durch Likes oder Teilungen an der Verbreitung der mutmaßlichen üblen Nachrede von Gerald Grosz beteiligt hatten, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Landesgericht Feldkirch kam am 30. Dezember 2025 zu einer richtungsweisenden Entscheidung:

Ausgehend vom Wortlaut der Veröffentlichung ist anzunehmen, dass dadurch der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdeliktes, nämlich der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie das Vergehen der Beleidigung nach § 115 StGB hergestellt wurde, da der Bedeutungsgehalt der Veröffentlichung eindeutig darin besteht, die Privatanklägerin eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, verächtlich zu machen und sie zusätzlich beleidigt.“

Auszug aus dem Entscheid des Landesgerichts Feldkirch

„Kein Rabatt für Mitläufer““: Auch Verbreitung ist strafbar

Der Angeklagte wurde daher verpflichtet auf seinem Account darüber zu informieren, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass nicht nur die Aussagen von Gerald Grosz über Veronika selbst wahrscheinlich als üble Nachrede einzustufen sind, sondern dass auch ihre Verbreitung möglicherweise strafbar ist. Diese Erkenntnis hat weitreichende Folgen.

Denn nun ist klar, dass die vielen Menschen, die sich an der Verbreitung beteiligt haben, ebenfalls mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Und das wiederum könnte die erhoffte Signalwirkung entfalten, dass künftig Menschen in sozialen Netzwerken gut darüber nachdenken, bevor sie Dinge verbreiten, die anderen schaden könnten.

Die gerichtlich angeordnete Veröffentlichung

Und unser Rechtsanwalt Dr. Robert Kerschbaumer ergänzt: „Es gibt im Strafrecht keinen Rabatt für Mitläufer. Wer Lügen und Beleidigungen weiterverbreitet, ist kein unbeteiligter Zuschauer, sondern Täter. Ein Klick auf ‚Teilen wiegt rechtlich genauso schwer wie das Verfassen der Zeilen durch Gerald Grosz selbst. Ich werde gegen jeden einzelnen Verbreiter dieses Postings eine strafrechtliche Privatanklage einbringen. Wer Hass und Verleumdung multipliziert, muss auch die volle Verantwortung tragen.

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Tópico Vor Gericht

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