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Was hat der Straftatbestand Vergewaltigung in der Ehe mit der Kindschafts- rechtsreform zu tun?

Nichts? Womöglich nicht ganz. Die zeitliche Nähe der Einführung eines Straftatbestands für Vergewaltigung in der Ehe und der Reform des Kindschaftsrechts, die zwingend den Vater zum Wohle des Kindes beinhaltet, ist mindestens bemerkenswert politisch.

Redaktion free.fem.minds MAGAZIN | Tina Steiger

Seit 1997 gilt Vergewaltigung in der Ehe als eigener Straftatbestand. Fast 25 Jahre hatten Frauenrechtsorganisationen um die Reform gekämpft und jahrelang hatten Konservative versucht, die Strafrechtsänderung zu verhindern. Fast zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Straftatbestands für Vergewaltigung in der Ehe wurden auch das Kindschaftsrecht und die Regelungen für Ehescheidungen verändert. Frauen konnten jetzt zwar Strafanzeige erstatten, doch waren Kinder involviert, rückte das Familiengericht die Rechtsverhältnisse schnell neu im Sinne der Männer gerade.

Fast 25 Jahre politische Debatten um eines der wichtigsten Frauenrechte im Land führten schon zu Beginn der 90er-Jahre zu heftigen Kontroversen. Politiker der CDU/CSU-Fraktion sahen Männerrechte gefährdet und hielten früh mit familienrechtlichen Reformen dagegen. Der zeitliche Zusammenfall? Kein Zufall, wenn es nach der Einschätzung von Frauenrechtsorganisationen geht.

Cochemer Modell zum raschen Konsens

Zeitlich den Anfang machte das sogenannte Cochemer Modell. Das Modell wurde 1992 am Amtsgericht Cochem ins Leben gerufen, was dem Lösungsansatz in Familienrechtsfragen seinen Namen einbrachte. Der damalige Familienrichter Jürgen Rudolph etablierte das Vorgehen als Reaktion auf eskalierende Familienrechtsverfahren. Steigende Scheidungsraten in den 90er-Jahren machten aus Sicht des Richters eine Handlungsanweisung nötig, die Prozesse verkürzen und vereinfachen sollte. Das erklärte Ziel war es, Familienrechtskonflikte zu entschärfen und einen interdisziplinären Ansatz zu kreieren, in dem Jugendamt, Anwälte, Psychologen und Gerichte zusammenarbeiten.

Kern des Cochemer Modells waren zwei Prinzipien: Schnelle und einvernehmliche Einigungen der Eltern. Lösungen sollten in weniger als vier, machmal nur zwei Wochen beschlossen werden. Die Eltern waren zudem zur Teilnahme an Konsens-Vereinbarungen verpflichtet. Das Modell, das bis heute in vielen Regionen Deutschlands praktiziert wird, leistete mit den größten Beitrag zur Familienrechtsreform von 2009, in der später auch Änderungen beim Unterhaltsrecht für Ehefrauen und im Versorgungsrecht vorgenommen wurden.

1992 markierte nicht nur die Einführung des Cochemer Modells, sondern auch ein wegweisendes Frauenrecht nahm hier ihren Anfang. Nach 1992 war es für Frauen möglich, ihre Ex-Männer wegen Vergewaltigung in der Ehe anzuzeigen. Zwar existierte für die Vergewaltigung in der Ehe bis 1997 noch kein eigener Straftatbestand und damit war es rechtlich für Männer weitestgehend straflos, ihre Frauen in der Ehe zu vergewaltigen, doch nun änderte sich die öffentliche Wahrnehmung und Frauen war es alsbald möglich, die Taten als Antragsdelikte immerhin wegen Nötigung oder Körperverletzung verhandeln zu lassen. 1997 dann endlich wurde ein eigener Straftatbestand Vergewaltigung in der Ehe eingeführt.

Der Staat hat Angst vor einer Kriminalisierung von Männern

Männliche Kritiker der Rechtsreform argumentierten seinerzeit, dass Frauen ja alles nur erfinden könnten und somit falschen Verdächtigungen Tür und Tor geöffnet werde. Lange Zeit war die Auffassung verbreitet, dass der Staat nicht in eheliche Schlafzimmer eingreifen solle. Widerstand regte sich besonders aus Kreisen der CDU/CSU-Fraktion. Sie empfanden sowohl die Kriminalisierung von zwangsweisem Sex in der Ehe als zu hart gegenüber Männern, als auch jede Strafverfolgung. So lautete ihr Vorschlag, eine sogenannte Widerspruchsklausel einzuführen. Diese sollte ermöglichen, dass Opfer die Strafverfolgung ihrer Männer einstellen zu lassen, wenn sie sozusagen zur Vernunft gekommen waren. Schnell wurden Stimmen laut, dieser Vorschlag sei eine Einladung für Täter, die Frauen dann zu Rücknahmen der Anzeigen nötigen würden. Der abschließenden Entscheidung von 1997 für einen Straftatbestand ohne diese Einschränkung ging ein mehr als 20-jähriges Ringen von Frauenrechtsorganisationen voraus.

Wenn der Konflikt eigentlich Gewalt war

Was hat der eingeführte Straftatbestand mit dem Cochemer Modell zu tun? Sogenannte Konflikte bei Scheidungen basierten zu dieser Zeit häufig auf dem neuen Bewusstsein von Frauen, den eigenen Mann für eine Vergewaltigung anzuzeigen. Diese Fälle eskalierten aus Sicht vieler konservativer Richter. Das Cochemer Modell stellte sicher, dass schnelle und einvernehmliche Einigungen über die Kinder, langwierigen Strafprozessen und Verurteilungen zuvorkamen. Vergewaltigte Frauen mussten sich also schnellen Lösungen unterordnen, noch bevor ihr Täter verurteilt wurde.

1997 folgte eine umfangreiche Reform des Kindschaftsrechts in Deutschland. Neu war, dass Kinder darin als eigenständige Personen mit eigenständigen Rechten und nicht mehr als zu verteilende Objekte wahrgenommen wurden. Ein positiver Ansatz mit Tücken für gewaltbetroffene Mütter, denn mit dieser Neuordnung legte man auch fest, dass Kinder bei Trennungen Rechte an ihren Eltern haben sollten. Ungeachtet der Trennungsgründe ihrer Eltern. Insgesamt sollte das gemeinsame Sorgerecht von Eltern, auch bei Scheidungen gefördert werden. Zuvor hatte bei einer Trennung ein Elternteil, oft die Mutter, die Alleinsorge für das Kind zugesprochen bekommen. Das Umgangsrecht wurde eingeführt und Kindern sollte in Familiengerichtsverfahren ein eigener Rechtsbeistand fürs Kind, eine Verfahrensbeistandschaft, zur Seite gestellt werden.

Wohlverhalten als Kontrollinstrument

Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes
am 1. Juli 1998 entstand auch der sogenannte Wohlverhaltensparagraph (1684 Abs. 2 BGB). Die Klausel verpflichtet Eltern bis heute, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Der Paragraph sollte dem Kindeswohl dienen, Umgang sicherstellen und Loyalitätskonflikte für das Kind ausschließen. Wer den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht aktiv förderte, wurde zum Täter beziehungsweise zur Täterin.

Die Betrachtung pro Kind erschien einleuchtend und bis heute ist der Paragraph familienrechtlich in Aktion. Das Problem: Schon bei der Einführung der genannten Reformen kam eins nicht zur Sprache. Gewalt in der Ehe und Gewalt gegen das Kind. Die Schuldfrage bei Scheidungen war zuvor abgeschafft worden und Gewalt und Missbrauch in der Ehe sollten nicht zur Sprache kommen. Formal betrachtet, um Kinder nicht in eheliche Konflikte zu involvieren. Doch auch Gewalt gegen das Kind selbst fand keine ausreichende Berücksichtigung, kritisierten Kinderschutzverbände früh. Die Reform stelle vor allem das Wohlwollen der Eltern in den Mittelpunkt, jedoch nicht den Schutz des Kindes. Physischer Schutz vor Gewalt oder vor anderen Formen der Kindeswohlgefährdung wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Dies treffe vor allem beim Umgangsrecht zu. Ein Umgangsausschluss bei Gewalt sei so gut wie gar nicht in der Reform vorgesehen. Gewalt wurde nur langsam erfasst, zögerlich ermittelt und noch langsamer verurteilt. Die Einigungen aber sollten zügig und einvernehmlich erfolgen. Die sogenannte Elternebene sollte streng von der Kindesebene getrennt werden und ein Vergewaltiger oder Frauenschläger bekam über die strikt getrennte Perspektive eine Erziehungseignung zugesprochen, die sich aus heutiger Sicht verbietet. Insgesamt sollte Gewalt, egal ob an Mutter oder Kind, so gut wie keine Rolle spielen. Das Recht des Kindes am Elternteil wurde hier höher gewichtet, als sein Schutz vor dem Täter und Folgegewalt.

Aus heutiger Gewaltschutz- und Kinderschutzsicht ein Skandal, der an den Erhalt der väterlichen Vormachtstellung innerhalb der Familien erinnert. Zwar war seit der Einführung des streng patriarchalen Rechtsbegriffs ein sprachlicher Wandel hin zu Elternrechten vollzogen worden, doch in der Umsetzung hatte ein Vater dennoch lange Vorrechte am Kind sowie am Kindesvermögen. Kritiker der Strafrechtsreform von 1997 mögen das im Hinterkopf gehabt haben, als sie im Bundestag gegen das Verbot der Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe stimmten. Die fast zeitgleichen Reformen im Kindschaftsrecht lesen sich wie ein Maßnahmenplan, um die Macht von Müttern nach einer Tat und Scheidung einzuschränken. Sowohl rechtlich, das Kind betreffend, als auch finanziell, denn auch hier wurde eine Änderung beschlossen, die das Kind gegenüber der Ehefrau im Unterhalt priorisieren sollte.

Nur auf eine von zehn angezeigten Vergewaltigungen folgt heute eine strafrechtliche Verurteilung. Dagegen sind die Definitionen zu Kindschaftsrecht und Wohlverhalten bei Scheidungen bis heute unverändert in Verwendung. Das Cochemer Modell gilt nach der scharfen Kritik zur Nichtberücksichtigung von Gewalt als überholt. Dennoch ist es in vielen Kreisen und Städten auch 2026 Grundlage der interdisziplinären Arbeit von Jugendämtern, Fachkräften, Polizei und Gerichten. Eine Berücksichtigung von Gewalt gilt über die Istanbul-Konvention spätestens seit 2018. Die Einigung der Eltern und eine Priorisierung des väterlichen Umgangs, auch bei Gewalt, wird bis heute dem Schutz von Mutter und Kind vorgezogen.

Die oben genannten Maßstäbe begünstigen – so zeigt es die bundesweite Praxis – vor allem die Rechte von Vätern. Sie sind rechtstaatlich in der Lage, Umgang einzuklagen und ihr sogenanntes Recht am Kind gerichtlich durchzusetzen. Müttern gelingt das nach einem Umgangsausschluss meist nicht. Werden Sie wegen mangelnder Kooperation mit dem Täter oder fehlendem Wohlverhalten, etwa wenn sie Gewalt benennen, vom Kind getrennt, bleibt es meist über viele Jahre dabei.

2026 erleben Frauen und Kinder noch immer familienrechtliche Rahmenbedingungen, die männlichen Tätern Zugriffsrechte einräumen, eine juristische Gleichstellung verhindern und Kinderschutzrechte unterwandern. Für Reformen ist es fünf nach zwölf.

Tópico Stimme gegen Gewalt

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