Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde pfändet die gesetzliche Altersrente des Schuldners bei der Deutschen Rentenversicherung. Bisher verlief die Vollstreckung ins Leere, da die Rente unterhalb des pfandfreien Betrages liegt. Der Schuldner ist nun jedoch nach Tunesien verzogen. Während er dort von seiner deutschen Rente profitiert, fragt sich der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde, ob der Lebensstandard in Nordafrika nicht eine Anpassung des Selbstbehalts rechtfertigt. Kann der pfandfreie Betrag a) nach § 850c ZPO und b (Abre numa nova janela)) nach § 850d ZPO (Abre numa nova janela) reduziert werden, um doch noch an pfändbare Beträge zu gelangen?
Data
05/04/2026
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