(unverheiratete) Paare erwerben eine Immobilie
Der Erwerb eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist eine Entscheidung mit vielfältigen nachhaltigen Folgen.
Paare neigen dazu, automatisch eine Immobilie hälftig zu erwerben und den Kreditvertrag gemeinsam zu unterschreiben.
Die wenigsten überdenken diese Entscheidung in Hinblick auf ihr "Innenverhältnis". Es wird dringend angeraten,
- als Ehepaar über eine güterrechtliche Regelung (Ehevertrag) und über eine Verfügung von Todes wegen (z.B. Gemeinschaftliches Testament)
- als unverheiratetes Paar über die gesamtschuldnerische Haftung und über Ausgleichregelungen bei Trennung oder Tod
nachzudenken.
Bitte wenden Sie sich an eine:n Kollegen:in mit Schwerpunkt Familienrecht.
Für unverheirate Paare kann bereits der unüberlegte Erwerb mit einer festen Eigentumsquote unliebsame steuerliche Folgen haben.
In schenkungsteuerlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine unentgeltliche (und damit steuerpflichtig) Zuwendung vorliegen kann, wenn einer der beteiligten Erwerber einen höheren finanziellen Anteil am Kauf aufbringt als seiner Eigentumsquote entspricht, er also sozusagen zumindest einen Teil des oder der anderen Erwerber »mitfinanziert«.
Unter Ehegatten spielt dieser Aspekt nur eine geringe Rolle, bzw. er bleibt gänzlich unberücksichtigt: Handelt es sich bei dem zu erwerbenden Objekt um ein (künftig) selbstgenutztes Eigenheim der Ehegatten, wäre selbst die vollständige Schenkung dieses Eigenheims gänzlich steuerfrei. Handelt es sich um eine vermietete Wohnung (also eine Kapitalanlage), sind immerhin 500.000 € binnen zehn Jahren steuerfrei zuwendungsfähig.
Praktisch relevant wird die Fragestellung daher nur, wenn mehrere nicht miteinander verheiratete Personen eine Immobilie erwerben und sich für eine feste Eigentumsquote entscheiden. Im Raum München ist mittlerweile zu beobachten, dass die Schenkungssteuerstelle solchen Käufern einen Fragebogen übermittelt und sich danach erkundigt, auf welche Weise der Erwerb finanziert wird.
Als »Zuwendung« gilt dabei sowohl die Zahlung des Kaufpreises aus Eigenkapital als auch die künftige Tilgung eines, auch gemeinsam aufgenommenen, Kredits (während die Verzinsung des Darlehens als Äquivalent zu einer Mietzahlung gesehen wird, in der lediglich ein Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung, z.B. unter Lebensgefährten, liegt). Sobald die Zuwendung 20.000 € (bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren!) übersteigt, fällt 30 % Steuer auf den übersteigenden Betrag an. Daher sollte die Höhe der Eigentumsquote unter nicht miteinander verheirateten oder verpartnerten Erwerbern etwa dem Verhältnis der tatsächlichen Finanzierung entsprechen.
Selbstverständlich kann auch nur ein:e Partner:in als Alleineigentümer:in die Immobilie erwerben und den / die andere:n über ein Wohnrecht absichern oder andere Absicherungen oder Ausgleichsmöglichkeiten finden.
Dies bedarf einer individuellen Prüfung und Beratung.