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In § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X (Opens in a new window) heißt es:

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist.

Demgegenüber regelt § 52 Abs. 2 SGB X (Opens in a new window):

Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 [= ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird] unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

In der Praxis bestehen häufig Unsicherheiten, wie sich diese Vorschriften zueinander verhalten und wie das Urteil des BSG vom 04.03.2021, Az. B 11 AL 5/20 R (Opens in a new window), in diesem Zusammenhang einzuordnen ist.

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