[Aktualisierte Fassung vom 24.04.2024] Unterhaltsberechtigte des Schuldners mit eigenem Einkommen können in der Verwaltungsvollstreckung bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden (§ 850c Abs. 6 ZPO (Si apre in una nuova finestra) i. V. m. mit den jeweiligen Verweisungsnormen). Das gilt auch für den Naturalunterhalt, den ein Kind des Schuldners von dem anderen Elternteil erhält. Das habe ich hier (Si apre in una nuova finestra) dargestellt. Wurde die Nichtberücksichtigung nicht bereits in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung angeordnet, ist ein separater Bescheid erforderlich.
Er könnte wie folgt aussehen:
Data
24/04/2024
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